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BAG fragt EuGH: "Unterbricht" Quarantäne den Urlaub?

Heute sollte das Bundesarbeitsgericht folgende wichtige Frage entscheiden:

Sind Beschäftigten, die während des Urlaubs in Quarantäne müssen, die in der Quarantänezeit "genommenen" Urlaubstage analog § 9 des Bundesurlaubsgesetzes nachzugewähren?

Endgültig entschieden hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage leider nicht. Vielmehr hat es diese Frage in der heute und mit Spannung erwarteten Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Das letzte Wort in Sachen Urlaub wird also mal wieder der Europäische Gerichtshof haben.

Arbeitgeber, die Beschäftigten deren Urlaubstage für die Dauer der Quarantäne nicht gutgeschrieben haben, können ihre „Urlaubsakten“ für die vergangenen Corona-Jahre also noch nicht schließen.

Vor dem heutigen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts tendierte die herrschende Meinung jedenfalls dazu, dass die in eine Quarantäne gefallenen Urlaubstage nicht nachzugewähren sind, vgl. unsere Newsletter vom 17.08.2021 und 02.03.2022.

Anderer Meinung war das Landesarbeitsgericht Hamm, über dessen Entscheidung wir in unserem Newsletter vom 24.03.2022 berichtet hatten.
 
Über weitere Corona-Urteile werden wir in unseren folgenden Newslettern berichten

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