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Telefonische AU und Ausblick

Sie ist zurück: Die telefonische AU!

Nachdem seit dem 01.06.2022 die Möglichkeit der telefonischen AU bei einer leichten Erkrankung der Atemwege ausgelaufen war, ist diese nun seit dem 04.08. bis (vorerst) Ende November wieder in Kraft. Es ist also wieder möglich, sich für zunächst 7 Kalendertage telefonisch krankschreiben zu lassen, wobei eine Verlängerung der Krankschreibung um weitere bis zu 7 Kalendertage ausgestellt werden kann.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung schreibt dazu auf ihrer Homepage:

„Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt. Dabei ist es empfehlenswert, die Regelung sorgfältig, zurückhaltend und insbesondere bei bereits bekannten Patientinnen und Patienten anzuwenden.

Angesichts von häufig milden oder auch symptomlosen Verläufen bei Infektionen mit einer Omikron-Variante – anders als in vorherigen Coronawellen mit häufig schwereren Verlaufsformen – sind zudem Patienten ohne Symptome in aller Regel nicht arbeitsunfähig. Eine häusliche Isolation wird in diesen Fällen alleine infektionsrechtlich begründet. Diese Patientinnen und Patienten sollten sich deshalb an die zuständigen Gesundheitsämter wenden.“

Der Umgang mit infizierten (und isolationspflichtigen), aber arbeitsfähigen Beschäftigten richtet sich auch weiterhin nach dem Infektionsschutzgesetz – wenn eine Tätigkeit im Homeoffice ausscheidet.

Ausblick
Es bleibt abzuwarten, welche Entwicklungen und Maßnahmen in den nächsten Wochen und Monaten auf Arbeitgeber und Beschäftigte zukommen – dazu werden wir voraussichtlich erst im September oder Oktober Konkretes erfahren.

Die verbleibende Zeit möchten wir gerne nutzen, um Ihnen interessante Urteile rund um das Thema Corona vorzustellen. Denn viele der in den dargestellten Fällen entschiedenen Sachverhalte werden so oder so ähnlich auch weiterhin relevant sein, solange wir mit der Pandemie leben müssen.

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