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Sind Sie fit für die kommende Betriebsratswahl?

Kommendes Frühjahr finden wieder Betriebsratswahlen statt.
Da das Wahlverfahren kompliziert und daher sehr fehleranfällig ist, sind auch Arbeitgeber gut beraten, sich rechtzeitig hiermit auseinanderzusetzen. Dies gilt um so mehr, als dass Arbeitgeber selbst eine Fehlerquelle sein können, da sie dem Wahlvorstand bestimmte Informationen zuarbeiten müssen.

Arbeitgeber tun daher gut daran, sich frühzeitig mit den Neuerungen im Wahlverfahren vertraut zu machen.

Neuerungen ergeben sich aus

  • den durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz verabschiedeten Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz sowie
  • diversen Änderungen in der Wahlordnung.

Wenn Sie mehr zur Betriebsratswahl mit all ihren Neuerungen erfahren möchten,

bieten wir Ihnen gerne eine Inhouse-Schulung (online) an. Einzelheiten können wir gerne telefonisch oder per E-Mail besprechen. Alternativ können Sie auch unser für eine solche Schulung erstelltes Skript (PDF-Format) erwerben; der Preis beträgt EUR 49,90 zzgl. 19 % USt. Eine Leseprobe finden Sie hier.
Sie erfahren darin auch, welche Möglichkeiten Sie als Arbeitgeber haben, wenn eine Betriebsratswahl fehlerhaft war.

Gerne geben wir Ihnen hier schon einen Überblick:

1. Was hat sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für die Wahl geändert?

Neu ist inbesondere:

  • Das vereinfachte Wahlverfahren gilt jetzt zwingend für alle Betriebe, die in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen beschäftigten, § 14 a Absatz 1 BetrVG. Bisher lag die Grenze bei 50.
    In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen ist eine Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens möglich, allerdings nur durch eine Vereinbarung zwischen dem Wahlvorstand und dem Arbeitgeber.

  • Wahlberechtigt sind jetzt alle Arbeitnehmer:innen/ Azubis, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, also auch diejenigen, die erst am Wahltag ihren 16. Geburtstag feiern. Denn das 16. Lebensjahr endet mit Ablauf des dem 16. Geburtstag vorangehenden Tages.

    Das für das aktive Wahlrecht maßgebliche Lebensalter wurde folglich vom 18. auf das 16. Lebensjahr heruntergesetzt.

    Bezogen auf die Wählbarkeit von Arbeitnehmer:innen/ Azubis in den Betriebsrat (auch "passives Wahlrecht" genannt) ist der Gesetzgeber beim 18. Lebensjahr geblieben.

  • Für die Einreichung von Wahlvorschlägen gilt jetzt:
    - In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen ist die Pflicht zur Unterzeichnung der Wahlvorschläge gestrichen worden. Hier reicht es also aus, wenn Arbeitnehmer:innen dem Wahlvorstand mitteilen, kandidieren zu wollen.
    - In Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen müssen mindestens zwei wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen unterzeichnen.
    - In Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen müssen mindestens 1/20 (5 %) der wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen unterzeichnen, wobei nie mehr als 50 sog. Stützunterschriften notwendig sind.

  • Die Möglichkeit zur Anfechtung der Wahl wegen unrichtiger Wählerlisten wurde eingeschränkt:
    - Die wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen dürfen nicht mehr wegen unrichtiger Wählerliste anfechten, wenn sie vorher keinen ordnungsgemäßen Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt haben.
    - Arbeitgeber dürfen die Wahl wegen unrichtiger Wählerlisten nicht mehr anfechten, wenn die Unrichtigkeit auf ihren eigenen Angaben beruht.

  • Der Sonderkündigungsschutz für Wahlinitiator:innen wurde gleich in doppelter Hinsicht ausgeweitet:
    - Die Anzahl der geschützten Personen, die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einladen, wurde von 3 auf 6 verdoppelt, § 15 Absatz 3a KSchG.
    - Wahlinitiator:innen werden sogar schon vor der Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes geschützt, wenn sie die Errichtung eines Betriebsrats vorbereiten und ihre dahingehenden Absichten notariell beurkunden lassen. Gleiches gilt für Initiator:innen, die einen Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands beim Arbeitsgericht stellen; § 15 Absatz 3b BetrVG.

    Da das alles kompliziert ist, hier ein Überblick über die neuen und weiterhin bestehenden Grundsätze zum Sonderkündigungsschutz derjenigen, die sich an einer Wahl beteiligen und/oder gewählt werden:

    Wahlinitiator:innen bei Vorbereitungshandlungen
    Beginn Sonderkündigungsschutz: Abgabe der notariell beurkundeten Erklärung
    Ende Sonderkündigungsschutz: Einladung zur BR-Wahl, längstens jedoch 3 Monate

    Wahlinitiator:innen bei Einladung zur BR-Wahl (die ersten 6)/ Antragsteller:innen für die Bestellung des Wahlvorstandes (nur die ersten 3)
    Beginn Sonderkündigungsschutz: Einladung / Antragstellung
    Ende Sonderkündigungsschutz: Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wenn keine Wahl des BR: 3 Monate ab Einladung / Antragstellung

    Mitglieder des Wahlvorstands
    Beginn Sonderkündigungsschutz: Bestellung
    Ende Sonderkündigungsschutz: Bekanntgabe des Wahlergebnisses + 6 Monate

    Wahlbewerber:innen
    Beginn Sonderkündigungsschutz: Aufstellung des Wahlvorschlags
    Ende Sonderkündigungsschutz: Bekanntgabe des Wahlergebnisses + 6 Monate

    Mitglieder des Betriebsrats
    Beginn Sonderkündigungsschutz: Amtsantritt
    Ende Sonderkündigungsschutz: Ende der Amtszeit + 1 Jahr


2. Was hat sich in der Wahlordnung geändert?

Seit dem 15.10.2021 gibt es auch eine neue Wahlordnung, in der einiges geändert wurde.
Hier finden Sie eine Gegenüberstellung der alten und geänderten Bestimmungen in der Wahlordnung.

Neu ist also vor allem:

  • Auch nicht öffentliche Sitzungen des Wahlvorstands können jetzt per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn der Wahlvorstand das so beschlossen hat.
  • Die Anforderungen an das sehr fehleranfällige Wahlausschreiben haben sich geändert, § 3 der Wahlordnung.
  • Die Wählerliste kann noch am Wahltag bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt werden.
  • Der Kreis der Wahlberechtigten, die schriftlich abstimmen dürfen, wurde in § 24 Absatz 2 der Wahlordnung konkretisiert. Außerdem wird der Wahlvorstand verpflichtet, den zur schriftlichen Wahlabgabe Berechtigten das Wahlausschreiben per Post oder E-Mail zuzusenden, § 3 Absatz 4 der Wahlordnung.
    Achtung: Die Corona-Pandemie ist kein Grund für eine "Briefwahl für alle". Vielmehr ist eine schriftliche Stimmabgabe nur in den in § 24 und § 35 der Wahlordnung vorgesehenen Fällen zulässig.
  • Wegfall der Wahlumschläge bei Präsenzwahl (nicht Briefwahl). Stattdessen müssen die Stimmzettel jetzt aber so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, § 20 Absatz 3 sowie § 25 der Wahlordnung.
  • Der Zeitpunkt, zu dem die per Briefwahl abgegebenen Stimmen in die Wahlurne gelegt werden müssen, wurde durch die neue Wahlordnung festgelegt: Zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmauszählung erfolgt, § 26 der Wahlordnung.
  • Der Wahlvorstand kann nun auch festlegen, bis zu welcher Uhrzeit ihm am jeweiligen Tag Unterlagen (Vorschlagslisten, Wahlvorschläge etc.) zugegangen sein müssen, § 41 Absatz 2 der Wahlordnung.

    Diese und weitere Änderungen der Wahlordnung werden dafür sorgen, dass auch "alteingesessene" Wahlvorstände bei der nächsten Wahl Neuerungen beachten und bestehende Abläufe und Vorlagen aus den vergangenen Jahren ändern müssen.
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