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3G in der Umsetzung: Wie passen das tägliche 3G und die nur 2 x pro Woche anzubietenden Selbsttests zusammen?

Viele Arbeitgeber fragen sich, wie die nach § 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung 2 x pro Woche anzubietenden Tests und die täglich einzuhaltende 3G-Regel zusammenpassen. Viele Arbeitgeber fragen sich auch, ob sie die Beschäftigte wegen 3G verpflichten können, sich für jeden Arbeitstag einen externen Test zu besorgen (sofern kein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt wird).

Nun scheint es einen Weg zu geben, auf dem Beschäftigte tatsächlich verpflichtet werden könnten, sich für die Dauer der 3G-Regel externe Tests zu besorgen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nämlich jetzt sogenannte FAQs veröffentlicht. Dort heißt es zum Verhältnis zwischen den vom Arbeitgeber bereitzustellenden Tests und § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG):
 
„Ein Anspruch der Beschäftigten, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Testangebotspflicht gemäß § 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Testungen anbietet, die die Anforderungen des § 28 b Absatz 1 IfSG erfüllen, besteht nicht. Dem Arbeitgeber ist weiterhin freigestellt, in welcher Form er diese Testungen anbietet.“
 

Das würde bedeuten:
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die von ihm zur Verfügung gestellten Tests auch eine Aufsicht zu organisieren. Tut er das nicht, hätte das zur Folge, dass die Beschäftigten sich für jeden Arbeitstag externe Tests besorgen müssten, um ihre Pflichten nach § 28 b IfSG zu erfüllen.

Das Problem:

Die Regelung, dass der Arbeitgeber 2 Tests pro Woche zur Verfügung stellen muss, ist bei dieser Interpretation eigentlich sinnlos. Denn welcher Arbeitgeber möchte sich schon gerne verpflichten, Aufsicht über die Durchführung des Tests zu führen, wenn er dazu nicht verpflichtet ist? Und ohne Aufsicht können die Beschäftigten mit den Tests bei 3G wenig anfangen.
 
Wenn man den FAQs Glauben schenken mag, scheint das ein gewolltes Ergebnis zu sein. Zweifel bestehen aber allemal. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese Schieflage rechtsverbindlich durch eine Klarstellung in § 28 b IfSG oder der Corona-Arbeitsschutzverordnung aufheben wird.

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