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EuGH: Was ist Arbeitszeit und was Ruhezeit?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben sich in drei Urteilen mit der für die betriebliche Praxis wichtigen Frage auseinandersetzt:

Was ist Arbeitszeit und was Ruhezeit?

Diese Frage stellt sich vor allem in Fällen, in denen Arbeitnehmer:innen (Ruf-)Bereitschaft leisten müssen.

Zur Einordnung der Begriffe:

  • Beim klassischen Bereitschaftsdienst halten sich Arbeitnehmer:innen an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort auf, um die Arbeit möglichst schnell wieder aufnehmen zu können.
    Deshalb ist Bereitschaftsdienst genauso wie die Arbeitsbereitschaft (also bspw. der Kellner, der auf Gäste wartet) = Arbeitszeit.

  • Bei der klassischen Rufbereitschaft halten sich Arbeitnehmer:innen dagegen an einem von ihnen frei gewählten Ort auf, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können.
    Bei der Rufbereitschaft können Arbeitnehmer:innen ihre arbeitsfreie Zeit also grundsätzlich frei gestalten, sich um persönliche und familiäre Angelegenheiten kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilnehmen, sich mit Freunden treffen etc.
    Deshalb ist Rufbereitschaft grundsätzlich keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Wie das BAG per Urteil vom 27.07.2021 (Az.: 9 AZR 448/20) und der EuGH per Urteilen vom 09.03.2021 (Az.: C-344/19) sowie vom 09.09.2021 (Az.: C-107/19) entschieden haben, kann Rufbereitschaft aber auch = Arbeitszeit sein.

Die von BAG und EuGH herausgearbeiteten Grundsätze möchten wir gerne wie folgt für Sie zusammenfassen:

  • Die Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit schließen sich gegenseitig aus.
    (Ruf-)Bereitschaftszeiten sind deshalb entweder Arbeitszeit oder Ruhezeit.
  • Arbeitszeit liegt dann vor, wenn den Arbeitnehmer:innen vom Arbeitgeber Einschränkungen auferlegt werden, die ihre Freizeitgestaltung erheblich beeinträchtigen.
    Wichtig ist, dass diese Einschränkungen vom Arbeitgeber kommen müssen. Einschränkungen, die Beschäftigte sich selbst auferlegt haben (z. B. weil sie weiter vom Unternehmen weg wohnen), spielen bei der Frage, ob (Ruf-)Bereitschaftszeiten = Arbeitszeit sind, mit anderen Worten keine Rolle.
  • Eine den Arbeitnehmer:innen vom Arbeitgeber auferlegte Einschränkung, die dazu führen kann, dass auch Rufbereitschaft = Arbeitszeit ist, ist laut BAG u. a. die Zeit, in denen Arbeitnehmer:innen auf Ruf des Arbeitgebers die Arbeit aufnehmen müssen.
    Bleiben den Arbeitnehmer:innen nur bis zu 20 Minuten, um ihre Arbeit aufzunehmen, ist das in den Augen des BAG eine erhebliche Einschränkung, mit der Folge, dass auch Rufbereitschaftszeiten = Arbeitszeit sind.
    Ein Zeitraum von 25 bis 30 Minuten steht einer Rufbereitschaft im Sinne einer Ruhezeit dagegen nicht entgegen. Was bei einer Zeitspanne von 21 bis 24 Minuten ist, sagt das Bundesarbeitsgericht leider nicht. Wenn Arbeitgeber auf Nummer sicher gehen möchten, sollten Sie den Arbeitnehmer:innen daher mindestens 25 Minuten für die Arbeitsaufnahme Zeit geben.
  • Nach den Entscheidungen von BAG und EuGH spielt bei der Beurteilung außerdem eine Rolle, wie häufig Arbeitnehmer:innen während ihrer (Ruf-)Bereitschaftszeiten abgerufen werden bzw. wurden. Oder anders gesagt: Auch Arbeitnehmer:innen, die häufig abgerufen werden, können in ihrer Freizeitgestaltung so eingeschränkt sein, dass auch Rufbereitschaftszeiten = Arbeitszeit sind. Dies gilt laut BAG und EuGH umso mehr, wenn die Arbeitseinsätze von nicht unerheblicher Dauer (gewesen) sind.

In Anbetracht der Tatsache, dass viele Arbeitnehmer:innen heutzutage auch über das reguläre Dienstende hinaus arbeitsbereit sind und die Arbeit notfalls aufnehmen, betrifft diese Rechtsprechung alle Arbeitgeber.
Alle Arbeitgeber sind deshalb gut beraten, klare Regelungen zum Thema Arbeitszeit und erwarteten oder gerade nicht erwarteten Bereitschaftszeiten zu finden und vor allem auch zu kommunizieren.

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