Skip to main content

BAG aktuell: Zustimmung des Integrationsamtes gilt bis zu rechtskräftiger Aufhebung

Wie Sie wissen, muss das Integrationsamt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Person vorher zustimmen. Diese Zustimmung ist ein sog. Verwaltungsakt, der auch das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess bindet. Mit anderen Worten: Das Arbeitsgericht muss seiner Entscheidung die Zustimmung des Integrationsamts zu Grunde legen, egal, ob sie seiner Meinung nach richtig oder falsch ist. Das Arbeitsgericht ist allerdings nicht gehindert, der Kündigungsschutzklage aus anderen Gründen stattzugeben.

Beschäftigte, die sich alle Optionen offenhalten möchten, müssen daher zweigleisig vorgehen:
Sie müssen die Zustimmung des Integrationsamts im Verwaltungsverfahren (Widerspruch, Klage vor dem Verwaltungsgericht) angreifen und gleichzeitig das Kündigungsschutzverfahren betreiben.

Diese Zweigleisigkeit im Verfahren wirft folgende Frage auf:
Was passiert im laufenden Kündigungsschutzverfahren, wenn die Zustimmung des Integrationsamts während des Kündigungsschutzverfahrens aufgehoben wird?

Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 22.07.2021 (Az.: 2 AZR 193/21) folgendermaßen beantwortet:

Die Arbeitsgerichte sind an die einmal erteilte Zustimmung des Intergrationsamtes solange gebunden, bis diese rechtskräftig aufgehoben worden ist.

Das bedeutet:
Solange es an einem rechtskräftigen Urteil der:des Beschäftigten fehlt, dürfen Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren jedenfalls nicht mit der Begründung unterliegen, dass das Integrationsamt der Kündigung nicht zugestimmt hat.

Und was passiert, wenn die/der Beschäftigte das Kündigungsschutzverfahren rechtskräftig verloren hat und erst danach die Zustimmung des Integrationsamtes rechtskräftig gekippt wird?

Dann können die Beschäftigten laut BAG eine sogenannte Restitutionsklage erheben und zwar mit dem Ziel, das arbeitsgerichtliche Verfahren wieder aufzunehmen und eine neue Entscheidung herbeizuführen.

Arbeitgebern gibt dieses Urteil Sicherheit: sie können sich erstmal auf eine positive Entscheidung des Integrationsamtes verlassen. Umso wichtiger ist es, dass das Verfahren beim Integrationsamt gut vorbereitet wird.

  • Erstellt am .