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Brandaktuell: Lockdown ist doch kein Betriebsrisiko des Arbeitgebers

In den letzten Monaten hatten sich die Arbeitsgerichte häufiger mit der Frage zu beschäftigten, ob eine behördlich angeordnete Betriebsschließung im Rahmen des Lockdowns zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers zählt. Und wie Sie aus einigen unserer Newsletter wissen, wurde dies bisher in der Rechtsprechung bejaht. Die Folge: Arbeitgeber mussten Beschäftigten, die wegen der behördlichen Betriebsschließung nicht arbeiten konnten, trotzdem Lohn fortzahlen. Haben sie das nicht getan, gerieten sie in Annahmeverzug. Anspruchsberechtigt waren vor allem Minijobber, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Nun hatte das Bundesarbeitsgericht in seinem gestern gefällten Urteil (Az.: 5 AZR 211/21) die Gelegenheit, diese Frage höchstrichterlich zu klären. Das Ergebnis: Das BAG erteilte den bisherigen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen eine Absage und urteilte: Der Arbeitgeber trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn durch behördliche Anordnung Betriebe geschlossen werden, um die sozialen Kontakte zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge einer SARS-CoV-2-Infektion auf ein Minimum zu begrenzen.

Soweit es sich der Pressemitteilung entnehmen lässt, führte das Gericht zur Begründung aus, dass sich in einem solchen Fall nicht das in einem bestimmten Betrieb angelegte Betriebsrisiko realisiere. Vielmehr sei die Erbringung der Arbeitsleistung in Folge eines hoheitlichen Eingriffs unmöglich geworden. Die Verantwortlichkeit liege also beim Staat, sodass es dessen Aufgabe sei, die finanziellen Nachteile der betroffenen Beschäftigten auszugleichen. Das sei teilweise auch durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld geschehen. Die Tatsache, dass Minijobber hiervon nicht erfasst werden, deute lediglich auf eine Lücke im sozialen System hin. Eine Zahlungspflicht des Arbeitsgebers könne sich daraus aber nicht ergeben.

Auch wenn dieses Machtwort des BAG etwas spät kommt, herrscht trotzdem nun Gewissheit: Arbeitgeber müssen keinen Lohn für Zeiten nachzahlen, in denen Beschäftigte aufgrund einer behördlichen Betriebsschließung nicht arbeiten konnten.

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