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Vorsicht bei der Verlängerung einer Befristung ohne sachlichen Grund

Bei der Befristung ohne sachlichen Grund nach § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gibt es mehrere eiserne Grundsätze.
Einer davon lautet: Bei der Verlängerung einer Befristung ohne sachlichen Grund darf nur das Befristungsende durch die Verlängerung geändert werden. Eine Änderung weiterer Arbeitsbedingungen macht die Befristung "kaputt". Werden über das neue Befristungsende hinaus weitere Arbeitsbedingungen geändert, steht die:der Beschäftigte also in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Dieser eiserne Grundsatz gilt immer, wenn Arbeitsbedingungen anlässlich der Befristungsverlängerung geändert werden.
Er gilt mit anderen Worten nicht, wenn die Änderungen vor oder nach der Befristungsverlängerung vereinbart werden.

Bleibt folgende Frage: Kann man Arbeitsbedingungen anlässlich der Verlängerung einer Befristung ohne sachlichen Grund wenigstens dann ändern, wenn die Änderungen im ausschließlichen Interesse der:des Beschäftigten liegen?

Dazu folgender gerade vom Bundesarbeitsgericht entschiedener und praxisrelevanter Fall:

Ein Arbeitnehmer war ohne sachlichen Grund befristet beschäftigt. Während der laufenden Befristung wurde mit dem Arbeitnehmer eine Teilzeit vereinbart.
Wohl wegen der Befristung wies der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Änderungsvereinbarung allerdings darauf hin, dass die Teilzeit mit dem Befristungsende ausläuft und im Falle einer weiteren Befristungsverlängerung wieder Vollzeit gilt.

Dann kam es zu einer weiteren Befristungsverlängerung. Und weil der Arbeitnehmer weiterhin in Teilzeit arbeiten wollte, wurde in der Befristungsverlängerung wieder eine Teilzeit vereinbart.

Zulässig oder nicht?
Nicht zulässig.

Per Urteil vom 24.02.2021 (Az.: 7 AZR 108/20) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber, der im Rahmen der Befristungsverlängerung  wieder eine Teilzeit vereinbarte, gegen § 14 Absatz 2 TzBfG verstoßen hat.

Das Bundesarbeitsgericht bewertete die in der Verlängerungsvereinbarung enthaltene Teilzeit als Vertragsänderung. Begründung: In der vorangegangenen Änderungsvereinbarung habe der Arbeitgeber ja gesagt, dass nach Ablauf der aktuellen Befristung wieder Vollzeit gelte.

Dass der Arbeitgeber mit der Teilzeit nur einen Wunsch des Arbeitnehmers erfüllt habe, spiele keine Rolle.

Anders wäre es laut Bundesarbeitsgericht nur dann gewesen, wenn der Arbeitnehmer einen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Anspruch auf die Teilzeit gehabt hätte.
Die Voraussetzungen für einen ab Beginn der Verlängerung vom Arbeitnehmer einseitig durchsetzbaren Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz und dem im konkreten Fall anwendbaren Tarifvertrag lagen aber nicht vor.

Tipp:
Das Urteil sollte allen Arbeitgebern eine Warnung sein, an dem eingangs dargestellten eisernen Grundsatz nicht zu rütteln.

In einer Vereinbarung über eine Verlängerung einer Befristung ohne sachlichen Grund sollte daher nicht mehr stehen als das:

"Das mit dem Mitarbeiter seit dem _______ bestehende und zuletzt bis zum _______ befristete Arbeitsverhältnis wird gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG (= Teilzeit- und Befristungsgesetz) bis zum _________ zu unveränderten vertraglichen Bedingungen befristet verlängert. Das Arbeitsverhältnis endet infolgedessen mit Ablauf des ________, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist."

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