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Testpflicht für Urlaubsrückkehrer verlängert - Was müssen und dürfen Arbeitgeber dokumentieren?

Zum 1. Juli 2021 hat die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen eine spezielle Testpflicht für Urlaubsrückkehrer eingeführt. Danach müssen – grob gesagt – Beschäftigte, die mindestens 5 Tage im Urlaub oder in anderer Freizeit waren, an ihrem 1. Arbeitstag nach Rückkehr einen negativen Test nachweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Geimpfte oder Genesene sind von der Pflicht ausgenommen. Mehr dazu können Sie in unserem Newsletter vom 08.07.2021 nachlesen.

Diese Regelung war zunächst bis heute, 05.08.2021, befristet. Sie wurde im Zuge der neusten Corona-Schutzverordnung für NRW bis zum 19.08.2021 verlängert.

Daher möchten wir uns heute mit der für die betriebliche Praxis wichtigen Frage beschäftigen, in welchem Umfang Arbeitgeber dokumentieren müssen bzw. dürfen, dass sie Urlaubsrückkehrer entsprechend kontrolliert haben. Wie Sie sich denken können, ist dies vor allem eine datenschutzrechtliche Frage. Im Rahmen unserer Arbeit als Datenschutzbeauftragte haben wir darüber in den letzten Wochen intensiv mit Unternehmen diskutiert und sind zu folgenden Schlussfolgerungen gekommen:

Variante 1: Sie halten sich streng an den Wortlaut der nordrhein-westfälischen Verordnung und dokumentieren ausschließlich das Vorhandensein eines Kontrollsystems an sich. In diesem Fall wird also keine Liste der kontrollierten Beschäftigten erstellt.

Variante 2: Zusätzlich zur Dokumentation des Kontrollsystems fertigen Sie eine Liste der kontrollierten Personen an. In dieser sollten allerdings nur folgende Angaben festgehalten werden:

  • Namen,
  • Abwesenheitszeiten,
  • Durchführung der Kontrolle,

jeweils mit Datum. Auf welche Art der Nachweis erbracht wurde, darf hingegen nicht dokumentiert werden. Vor allem dürfen – ohne ausdrückliche Einwilligung der Beschäftigten – Testergebnisse, Impfausweise o. ä. nicht kopiert oder digitalisiert werden.

Und welche Variante ist nun die bessere?

Das ist so einfach nicht zu sagen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist Variante 1 am „datensparsamsten“. Sie birgt aber das Risiko, dass – gerade bei größeren Betrieben – Lücken bei der Kontrolle entstehen. Denn: Es wird ja gerade nicht festgehalten, wer überhaupt kontrolliert werden muss oder wer schon kontrolliert wurde. Es müsste also ein/e Beschäftigte:r diese Informationen stets im Kopf haben und danach die Kontrolle koordinieren. Hinzu kommt, dass wenn tatsächlich ein Infektionsfall auftritt, der auf einen Urlaubsrückkehrer zurückzuführen ist, es sicherlich hilfreich wäre, nicht nur eine Arbeitsanweisung dokumentiert zu haben. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist also Variante 2 empfehlenswerter.

Inzwischen haben auch andere Bundesländer – z. B. Sachsen – eine ähnliche spezielle Testpflicht für Urlaubsrückkehrer in ihren Verordnungen eingeführt. Die zuvor gemachten Ausführungen sind hierauf aber aufgrund möglicher kleiner Abweichungen der anderen landesrechtlichen Regelungen nur eingeschränkt übertragbar. Falls Sie konkrete Fragen zu einzelnen Regelungen in Ihrem Bundesland haben, melden Sie sich gerne.

Wie immer halten wir Sie natürlich über alle wichtigen Neuerungen auf dem Laufenden.

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