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Aktuelles zum Sonderkündigungsschutz vor Beginn der Elternzeit

Beschäftigte in Elternzeit haben bekanntlich Sonderkündigungsschutz. Nach § 18 Abs. 1 BEEG setzt der Sonderkündigungsschutz sogar schon vor Beginn der Elternzeit ein.
Er beginnt nämlich

  • frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes bzw.
  • frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes.

Ab dann bis zum Ende der Elternzeit ist eine Kündigung nur möglich, wenn sie von der zulässigen Behörde für zulässig erklärt worden ist.
Und wer ein solches Verfahren schon einmal durchlaufen hat, weiß, wie schwer es ist, die Zulässigkeitserklärung der Behörde zu bekommen.

Aber was ist, wenn Elternteile die Elternzeit auf mehrere Teilabschnitte verteilen? Nach dem Gesetz kann ja jeder Elternteil die 3-jährige Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte aufteilen.
Setzt der Sonderkündigungsschutz dann 8 oder 14 Wochen vor Beginn eines jeden Elternzeitabschnitts ein?
Oder gibt es den Sonderkündigungsschutz nur einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem ersten Elternzeitverlangen?

Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 13.04.2021 (Az.: 2 Sa 300/20) befasst und sie folgendermaßen beantwortet:
Den schon 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit einsetzenden Sonderkündigungsschutz gibt es für jeden Elternzeitabschnitt!

Alles andere sei, so die Landesarbeitsrichter aus Mecklenburg-Vorpommern, nicht mit dem Ziel vereinbar, den Eltern eine flexible Nutzung der Elternzeit zu ermöglichen.
Für diese Sichtweise spreche ferner, dass in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG von dem Beginn einer Elternzeit die Rede sei. 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Schauen wir mal, was das Bundesarbeitsgericht hierzu sagt. Bis dahin tun Arbeitgeber gut daran, den Sonderkündigungsschutz für jeden Elternzeitabschnitt zu beachten.

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