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Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 23.03.2021

Sie alle werden es schon gehört haben: Um die 3. Welle zu stoppen, haben die Regierungschef:innen von Bund und Ländern gestern Nacht die schon in dem Beschluss vom 03.03.2021 vorgesehene Notbremse bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gezogen und zusätzliche Maßnahmen verabredet.

Die Bundesländer sollen die Maßnahmen in den entsprechenden Corona-Schutzverordnungen der Länder so rechtzeitig umsetzen, dass sie ab dem 29.03.2021 in Kraft treten können.

Was gestern Nacht im Einzelnen beschlossen wurde, können Sie hier nachlesen.

Die insbesondere in arbeitsrechtlicher Hinsicht wichtigsten Regelungen sind:

  • Die Lockerungen, die ab dem 08.03.2021 gegolten haben, werden wegen der 7-Tage-Inzidenz von über 100 wieder rückgängig gemacht. Das bedeutet z. B., dass es ab dem 29.03.2021 in dem nicht lebensmittelrelevanten Einzelhandel wieder nur "click & collect" geben wird.

  • Zusätzlich sollen in den Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitere Maßnahmen ergriffen werden. Laut Beschluss vom 22.03.2021 können das insbesondere sein:
    - Pflicht zum Tragen medizinischer Masken auch von Mitfahrern in privaten Pkw, soweit diese nicht zum Hausstand des Fahrers gehören;
    - Verpflichtung zu tagesaktuellen Schnelltests in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und das konsequente Tragen von Masken erschwert sind;
    - Ausgangsbeschränkungen sowie
    - verschärfte Kontaktbeschränkungen.

  • Um das Infektionsgeschehen über die Osterfeiertage einzudämmen, sollen der Gründonnerstag (01.04.2021) und der Ostersamstag (03.04.2021) Ruhetage sein. Diese Ruhezeit soll weitgehenden Kontaktbeschränkungen (Beschränkung privater Zusammenkünfte auf 2 Haushalte und maximal 5 Personen, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitzählen) sowie einem Ansammlungsverbot vom 01.04. bis zum 05.04.2021 verbunden werden.

    Die Frage, die sich heute Morgen viele stellen, lautet:
    Was bedeutet die Ruhezeit für Unternehmen außerhalb des Einzelhandels? Genaueres weiß man noch nicht, da die Umsetzung wieder Ländersache ist. Allerdings wird der Bund nach Ziffer 4. des gestrigen Beschlusses den Bundesländern einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung inklusive Begründung machen.

    Sobald der Vorschlag des Bundes vorliegt und/oder die Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer akualisiert worden sind, werden wir Ihnen sofort Bescheid geben. Bislang können wir Ihnen nur sagen, was die Bundeskanzlerin Dr. Merkel in der gestrigen Pressekonferenz gesagt hat. Frau Dr. Merkel sagte, dass es am Gründonnerstag und am Ostersamstag wie an Sonn- und Feiertagen sein solle. Und das würde bedeuten, dass auch Arbeitnehmer:innen nicht zur Arbeit verpflichtet sind. Frau Dr. Merkel sagte aber auch, dass der engere Lebensmitteleinzelhandel zumindest am Ostersamstag aufmachen dürfe und für bestimmte Unternehmen Sondererlaubnisse mögliche seien.

    Sobald wir wissen, wie das konkret aussehen wird, bekommen Sie ein Update.

  • Nach Ostern sollen insbesondere flächendeckende Tests in Schulen und Kitas durchgeführt werden, wobei 2 Testungen pro Woche angestrebt werden.

  • Für Unternehmen soll es bezogen auf Arbeitnehmer:innen, die nicht im Homeoffice arbeiten, zunächst einmal nur eine Selbstverpflichtung geben, den "Präsenz-Beschäftigten" regelmäßige Testangebote zu machen.
    Sollten sich zu wenige Unternehmen an der Selbstverpflichtung beteiligen, behält sich die Bundesregierung vor, die Unternehmen durch eine entsprechende Ergänzung in der Arbeitsschutzverordnung in die Pflicht zu nehmen.

  • Was das Reisen anbelangt, soll es in Zukunft so sein, dass alle Menschen, die vom Ausland nach Deutschland zurückkehren, vor dem Rückflug einen Corona-Test machen müssen, der negativ sein muss. Diese Testpflicht gilt unabhängig davon, ob man aus einem Risikogebiet zurückkehrt oder aber nicht. Rückkehrer aus einem Nicht-Risikogebiet (wie Mallorca) müssen allerdings nicht in Quarantäne.
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