Skip to main content

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 20.01.2021

Wie gewohnt möchten wir Ihnen von den neuen Beschlüssen der Videoschaltkonferenz der Regierungschef:innen der Länder mit der Bundeskanzlerin berichten, die in dieser Woche aus arbeitsrechtlicher Sicht besonders interessant sind. Den Beschlusstext finden Sie hier zum Nachlesen.
 
1. Home-Office-Pflicht per Verordnung
Ein wichtiger Bestandteil ist die Ankündigung einer „Corona-Arbeitsschutzverordnung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Durch diese Verordnung sollen die Arbeitgeber verpflichtet werden, den Beschäftigten das Arbeiten im Home-Office zu ermöglichen, wenn die Tätigkeiten es zulassen. Ziel der Regelung ist es, die Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit in öffentlichen Verkehrsmitteln etc. zu reduzieren.
 
Ein Entwurf dieser Verordnung liegt zwar schon vor, ist jedoch noch nicht veröffentlicht. Schon jetzt sind aber folgende Eckpunkte der geplanten Verordnung bekannt:

  • Bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten hat der Arbeitgeber den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten im Homeoffice auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Dies gilt ab einer Inzidenzzahl von 50/100.000 Einwohner:innen am Ort des Betriebs.
  • Ist kein Homeoffice möglich, so sieht die Verordnung strikte Abstandsregeln vor – sind mehrere Personen im Büro, sollte jede:r Mitarbeiter:in mind. 10 m2 Fläche für sich haben. Bei mehr als 10 Mitarbeiter:innen sollen kleine Arbeitsgruppen gebildet werden.
  • Können die Abstandsregeln nicht eingehalten werden, müssen Arbeitgeber durch andere Maßnahmen wie Lüftung oder Trennwände für ausreichend Schutz sorgen.
  • Geht auch das nicht, müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Diese sind dann verpflichtend zu tragen.
  • Gemeinsame Mahlzeiten in Kantinen oder Pausenräumen werden bis auf wenige Ausnahmen untersagt.
  • In Hot-Spot-Regionen mit einer Inzidenzzahl von über 200/100.000 Einwohner:innen  müssen Betriebe mit mind. 50 Beschäftigten zudem wöchentliche Antigen-Schnelltests durchführen. Dies gilt aber nur, wenn im Betrieb die Regeln zum Mindestabstand und der Raumaufteilung nicht eingehalten werden können oder die Beschäftigten aus dienstlichen Gründen regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel nutzen müssen.
  • Für die Kontrolle der Regelungen sind die Arbeitsschutzkontrollbehörden zuständig.
  • Es drohen Bußgelder von bis zu 5.000 €, wenn Arbeitgeber ohne hinreichenden Grund die Arbeit im Homeoffice nicht ermöglichen.
  • Die Verordnung soll zunächst bis zum 15. März befristet werden.

2. Sonstige Beschlüsse
Im Übrigen wurden die bereits bis zum 31.01.2021 vorgesehenen Maßnahmen bis zum 14.02.2021 verlängert.
Neu hinzu kommt eine verschärfte Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften. Dort reicht das Tragen einer Alltagsmaske aus Stoff nicht mehr aus. Verpflichtend sind jetzt medizinische Masken, also OP-Masken, FFP-2- oder KN95/N95-Masken.
Da Schulen und KiTas weiterhin für den Normalbetrieb geschlossen bleiben, spielen die Entschädigungsansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz und vor allem auch das neue Kinderkrankengeld weiterhin eine große Rolle. Mehr hierzu finden Sie in unserem Newsletter vom 15.01.2021. Das erweiterte Kinderkrankengeld wurde mittlerweile vom Bundestag und Bundesrat gebilligt.

Sobald die Beschlüsse umgesetzt sind und insbesondere die Home-Office-Verordnung vorliegt, setzen wir unser Update fort.

 

  • Erstellt am .