Skip to main content

Entwarnung für Arbeitgeber in Sachen Kurzarbeit und Urlaub

In unserem Newsletter vom 05.01.2021 haben wir Ihnen den ab dem neuen Jahr geltenden Grundsatz „Urlaub vor Kurzarbeit“ vorgestellt.

Zur Erinnerung: Laut den ab Januar 2021 geltenden Weisungen der Bundesagentur für Arbeit muss ab dem 01.01.2021 ungeplanter Jahresurlaub zunächst genommen werden, bevor Kurzarbeitergeld bezogen werden kann.
Wenn es schon eine (abweichende) Urlaubsplanung gibt, gilt dieser Grundsatz also nicht.

Nun scheint die Bundesagentur für Arbeit von den Verschärfungen der coronabedingten Erleichterungen aus dem Jahr 2020 wieder zurückzurudern.

Die Bundesagentur für Arbeit hat heute nämlich Erläuterungen auf ihrer Website veröffentlicht, die mehr als großzügig mit der Frage einer abweichenden Urlaubsplanung umgehen.

Danach soll gelten:

  • Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, eine Urlaubsplanung bei der Arbeitsagentur einzureichen, um sich sozusagen das Kurzarbeitergeld zu sichern.

  • Urlaube können vielmehr so geplant werden, wie es im Betrieb des Arbeitgebers üblich ist. Findet die Urlaubsplanung im Betrieb also normalerweise erst beispielsweise im März statt, so muss die Urlaubsplanung auch erst im März bei der Arbeitsagentur eingereicht werden, wenn diese es verlangt.
    Daraus folgt im Umkehrschluss: Betrieben, die üblicherweise erst im März eine Urlaubsplanung machen, kann das Kurzarbeitergeld bis dahin nicht mit der Begründung versagt werden, dass ja vorrangig Urlaub hätte in Anspruch genommen werden müssen.

  • Aber was ist, wenn es in dem Unternehmen üblicherweise gar keine Urlaubsplanung gibt? Diese Unternehmen müssen laut den aktuellen Verlautbarungen der Bundesagentur für Arbeit sogar erst Ende des Urlaubsjahres 2021 festlegen, welche Urlaubsansprüche zur Vermeidung von Kurzarbeit verwendet werden bzw. wurden. Und das auch nur, wenn der Urlaub nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann.
    An dieser Stelle wird besonders deutlich: Das, was die Bundesagentur für Arbeit mit ihren seit Anfang des Jahres geltenden neuen fachlichen Weisungen erreichen wollte, nämlich das vorrangig Urlaub in Anspruch genommen wird, hat sie durch ihre Erläuterungen zur Urlaubsplanung wieder ins Gegenteil verkehrt. Warum, wissen wir nicht. Wahrscheinlich waren es die Arbeitgeberverbände, die gegen die  neuen fachlichen Weisungen Sturm gelaufen sind.

    Wenn Arbeitsverhältnisse im Laufe des Kalenderjahres z. B. befristungsbedingt enden, sollten Sie aber nach wie vor vorsichtig sein und dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit ihre Urlaube vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbrauchen.

  • Es reicht eine formlose Urlaubsplanung, eine Urlaubsliste oder die Vereinbarung über Betriebsferien. Genehmigte Urlaubsanträge der Arbeitnehmer:innen müssen der Arbeitsagentur mit anderen Worten nicht vorgelegt werden.

Wenn Sie das noch einmal schwarz auf weiß nachlesen möchten, können Sie das auf den FAQ auf der Website der Bundesagentur für Arbeit tun.

So schön das auch alles klingt - aus juristischer Sicht ist trotzdem gewisse Vorsicht angebracht, da sich diese großzügige Auslegung von Urlaubsplanung weder aus dem Gesetz noch aus den ab dem 01.01.2021 geltenden fachlichen Weisungen, die wir in unserem Newsletter vom 05.01.2021 kommentiert hatten, ergibt.

  • Erstellt am .