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Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 01.12.2020

Es ist mal wieder soweit - ab heute gelten neue Corona-Regeln. Die bereits letzte Woche Mittwoch in der Videoschalte beschlossenen Regelungen wurden bis heute (01.12.2020) in den Schutzverordnungen der Länder umgesetzt. Über diese Website der Bundesregierung kommen Sie schnell zu den aktuellen Verordnungen der Länder. Und den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident/innen der Länder finden Sie hier zum Nachlesen.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist besonders Punkt 5. interessant, der da lautet: 

"5. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können."

Insofern kam die Frage auf, ob darin eine spezielle Rechtsgrundlage zur Anordnung von Betriebsferien und Home Office zu sehen ist. Das ist jedoch nicht der Fall, da der Beschluss rechtlich nicht verbindlich ist. Der Beschluss ist also nicht mehr und nicht weniger als ein Appell der Kanzlerin und der Ministerpräsidenten an die Freiwilligkeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Dementsprechend wurde dieser Punkt auch in den neuen Corona-Schutzverordnungen nicht aufgegriffen und rechtlich verfestigt. 

Es bleibt daher bei den allgemeinen Grundsätzen: 

  • Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice. 
    Daran wird sich auch in absehbarer Zukunft nichts ändern. Zwar hat Arbeitsminister Hubertus Heil gestern seinen neuen, korrigierten Entwurf eines „Mobile-Arbeit-Gesetzes“ vorgelegt; im Gegensatz zu der ersten, vielfach kritisierten Fassung, die noch ein Recht auf 24 Tage Homeoffice im Jahr vorsah, gibt es jetzt aber nur noch einen Anspruch darauf, den Wunsch nach regelmäßigem mobilen Arbeiten mit dem Arbeitgeber zu erörtern.
  • Und Arbeitgeber können die Arbeit im Homeoffice allenfalls dann einseitig, gegen den Willen der Arbeitnehmer, anordnen, wenn es sich um einen vorübergehenden Zustand handelt und im Arbeitsvertrag kein fixer Arbeitsort definiert ist. 
  • Auch für die einseitige Festlegung von Betriebsferien über Weihnachten ist es jetzt - streng genommen - schon zu spät, da die herrschende Meinung hierfür eine mehrmonatige Ankündigungsfrist fordert. 
    Allenfalls denkbar ist ein „Zwangsurlaub“ in den Fällen, in denen noch ausreichende Resturlaubsansprüche für das Jahr 2020 bestehen, bezüglich derer die Voraussetzung für eine Übertragung auf das kommende Jahr nicht vorliegen; in diesen Fällen, in denen ohnehin ein Verfall der Urlaubsansprüche droht, ist gegen die arbeitgeberseitige Festlegung von Urlaub nichts einzuwenden. Was die Urlaubsgewährung im Vorgriff auf das Jahr 2021 angeht, sind Sie allerdings auf die Kooperation der Arbeitnehmer angewiesen.
  • Wenn Sie auf einvernehmliche Lösungen setzen, haben Sie natürlich immer das geringste Risikopotential. Und die Corona-Krise hat ja durchaus gezeigt, dass man mit den meisten Arbeitnehmern einvernehmliche Lösungen finden kann.
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