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Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 28.08.2020

In der sogenannten „Ministerrunde“ wurden gestern Maßnahmen beschlossen um der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus zu begegnen. Die Botschaft ist eindeutig: Die Menschen sollen von Reisen in Risikogebiete abgehalten werden.

Durch diese Maßnahmen wird die Situation für Reiserückkehrer aus Risikogebieten in doppelter Hinsicht verschlechtert:

1. Es soll Reiserückkehrern aus Risikogebieten künftig (ab dem 01.10.2020) erst nach frühestens fünf Tagen Isolation möglich sein, die gesetzlich angeordnete Quarantäne durch einen negativen Test vorzeitig zu beenden. Bisher können Rückkehrer aus Risikogebieten eine Quarantäne bereits durch ein bei der Einreise vorgelegtes Negativ-Attest komplett vermeiden.
Es bleibt an dieser Stelle abzuwarten, wie die Bundesländer diese Regelungen in ihren Corona-Schutzverordnungen im Einzelnen umsetzen werden.

2. Darüber hinaus ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes geplant: Es soll eindeutig festgeschrieben werden, dass denjenigen Arbeitnehmern, die eine vermeidbare Reise in ein Gebiet antreten, das bei Antritt der Reise bereits als Risikogebiet gelistet war, keine Entschädigung für die Quarantäne mehr geleistet wird.

Nach unserer Ansicht gilt dies allerdings  - auch ohne Gesetzesänderung - bereits heute.

Der maßgebliche § 56 des Infektionsschutzgesetzes sagt nämlich heute schon:

"Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“

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