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Auch GmbH-Geschäftsführer können Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben!

GmbH-Geschäftsführer, die nicht mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt sind, stehen bekanntlich grundsätzlich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Gleiches gilt für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), die sozusagen eine kleine GmbH ist.

Infolgedessen müssten Geschäftsführer eigentlich grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Das Problem ist: Nach den fachlichen Weisungen zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit scheidet Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer grundsätzlich aus. Begründung: Da Geschäftsführer die Geschicke des Unternehmens lenken und es gerade ihre Aufgabe ist, neue Kunden zu finden, um Unternehmen durch die Krise zu führen, ist Kurzarbeit bei ihnen sozusagen undenkbar.

Dem hat das Sozialgericht Speyer in einem Eilverfahren jetzt widersprochen!

Begründung: Ohne die Gewährung von Kurzarbeitergeld stehe zu befürchten, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Geschäftsführer beendet werden muss. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, dem es gerade durch die Corona-bedingten Änderungen bzw. Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld darum gegangen sei, möglichst viele  Beschäftigungsverhältnisse zu erhalten.

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