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Keine vorzeitige Beendigung des Sabbaticals wegen Corona!

Die Corona-Pandemie mit ihren Reisebeschränkungen führt zu atypischen Situationen. So möchten etliche Arbeitnehmer lieber arbeiten als ihren schon genehmigten Urlaub zu machen.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem zwei verbeamtete Lehrer eine befristete Teilzeit im sogenannten Blockmodell machen. In der befristeten Teilzeit gab es also eine Arbeitsphase mit 100 % Arbeitszeit und eine Freistellungsphase mit 0 % Arbeitszeit.
Während der Freistellungsphase gingen die Lehrer gemeinsam auf Weltreise. Wegen der Corona-Pandemie beantragten sie Anfang April von Australien aus die vorzeitige Beendigung der Teilzeit.
Nachdem ihr Antrag abgelehnt worden war, gingen sie damit im Wege des Eilverfahrens vor das Verwaltungsgericht. Dort hatten sie weder in 1. Instanz noch in 2. Instanz Erfolg.

In 2. Instanz entschied das Oberverwaltungsgericht Münster per Beschluss vom 24.07.2020 (Az.: 6 B 925/20 sowie 6 B 957/20):
Beamten in Freistellungsphasen sei es - wie anderen Bürgern auch - zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten.

Richtig so! Das, was für Beamte gilt, gilt natürlich auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft: Vor Corona genehmigte Urlaube und Sabbaticals etc. können wegen Corona nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder ganz abgeblasen werden.

Für diejenigen, die sich nun fragen, ob eine befristete Teilzeit im Blockmodell auch bei Arbeitnehmern (und nicht nur Beamten) möglich ist, noch der Hinweis auf ein weiteres Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04.11.2019 (Az.: 4 Ga 3/19):
Die befristete Brückenteilzeit nach § 9 a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist - wie die unbefristete Teilzeit nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes - auch im Blockmodell möglich, wie das Arbeitsgericht Hamburg richtigerweise entschieden hat.

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