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Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise am 07.05.2020

Seit unserem letzten Update in der vergangenen Woche hat sich wieder einiges getan. Die wichtigsten Neuerungen haben wir in gewohnter Manier kurz und bündig für Sie zusammengestellt.

1. Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist bereits in aller Munde. Nun wurde auch ein entsprechender Gesetzesentwurf veröffentlicht. Die Änderungen sind Teil eines „Sozialschutz-Paketes II“ – das Dokument finden Sie hier. Inhaltlich hat sich im Vergleich zu unserer Ankündigung im Newsletter vom 23.04.2020 nichts geändert. Es bleibt also dabei:

  • Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes betrifft Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert ist. 
  • Für diese Arbeitnehmer wird das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Kurzarbeitsmonat auf 70 % bzw. 77 % (für Haushalte mit Kindern) erhöht. 
  • Ab dem 7. Monat gibt es für diese Arbeitnehmer dann eine weitere Erhöhung auf 80 % bzw. 87 %.
  • Die vorgenannten Regelungen sollen bis längstens Ende 2020 gelten. 

Erweiterte Hinzuverdienstmöglichkeiten
Die in unserem Newsletter vom 23.04.2020 angekündigte Ausweitung der Hinzuverdienstmöglichkeiten ist nun ebenfalls offizieller Bestandteil des gerade genannten Gesetzesentwurfs. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommene Tätigkeit muss nicht mehr in einer systemrelevanten Branche ausgeübt werden. Jeder Hinzuverdienst bleibt bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes bis zur Grenze des bisherigen Monatseinkommens also unberücksichtigt. Auch diese Regelung gilt bis Ende 2020.
 
3. Verlängerung des Arbeitslosengeldes
Auch die Verlängerung des Arbeitslosengeldes um 3 Monate für diejenigen Personen, deren Arbeitslosengeldanspruch zwischen dem 01.05. und dem 31.12.2020 enden würde, ist Bestandteil des in Ziffer 1. genannten Gesetzesentwurfs.

4. Mitbestimmung des Betriebsrats per Videokonferenz
In unserem Newsletter von letzter Woche hatten wir außerdem auf die Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) – konkret die Einführung von § 129 BetrVG – hingewiesen. Diese wurden nun als Teil des sogenannten „Arbeit-von-Morgen-Gesetzes“ vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat wird darüber am 15.05.2020 beraten. Den ihm vorgelegten Gesetzesentwurf können Sie sich hier (auf Seite 3) ansehen.

5. Verlängerte Klagefrist für Kündigungsschutzklagen
Wegen der Corona-Krise soll die Klagefrist für Kündigungsschutzklagen in einem neuen § 25 a KSchG von drei auf fünf Wochen verlängert werden. Die beabsichtigte Verlängerung betrifft Kündigungen, die einem Arbeitnehmer in dem Zeitraum vom 30.03. bis zum 31.12.2020 zugehen. Diese Änderung ist Teil eines Entwurfs für ein „COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG“. Darin ist u. a. auch die Möglichkeit der Nutzung von Videokonferenzen im Arbeitsgerichtsverfahren vorgesehen.
 
6. Arbeitnehmerüberlassung statt Kurzarbeit?
In systemrelevanten Berufen herrscht erheblicher Personalbedarf, während viele Arbeitnehmer in anderen Branchen in Kurzarbeit sind. Eine Lösung, die sowohl Arbeitsplätze sichert, als auch den Arbeitskräftemangel bekämpft, könnte das Instrument der kurzzeitigen, erlaubnisfreien Arbeitnehmerüberlassung sein. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat erklärt, dass eine erlaubnisfreie Überlassung zur Bekämpfung des Arbeitskräftemangels während der Corona-Krise unter folgenden Voraussetzungen möglich ist:

1.      Der Arbeitnehmer hat der Überlassung zugestimmt.
2.      Der Arbeitgeber will nicht dauerhaft als Verleiher tätig sein.
3.      Die einzelne Überlassung ist zeitlich auf die aktuelle Krisensituation begrenzt.
 
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine Überlassung ohne Erlaubnis erfolgen. Gesetzliche Grundlage ist § 1 Absatz 2 Nr. 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
 
Unternehmen innerhalb eines Konzerns können zudem die zeitlich weitergehenden Möglichkeiten der erlaubnisfreien Arbeitnehmerüberlassung nach dem sogenannten Konzernprivileg nutzen, § 1 Absatz 3 Nr. 2 AÜG.
 
7. Überwachung des Mindestabstands per Video ist mitbestimmungspflichtig
Die Frage, wie die Einhaltung von Mindestabständen im Betrieb kontrolliert und überwacht werden kann, werden Sie sich vielleicht auch schon gestellt haben. Ein Logistik- und Versandunternehmen hatte dafür Videoüberwachung eingesetzt. Das Arbeitsgericht Wesel hat in seinem Beschluss vom 24.04.2020 (2 BVGa 4/20) dazu festgestellt, dass die Nutzung von Kameraaufnahmen zur Abstandsüberwachung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt.
 
8. Entschädigungsantrag für Lohnfortzahlung wegen Kinderbetreuung
Für die Zahlung von Entschädigungen für Lohnfortzahlung wegen Kinderbetreuung ist das jeweilige Bundesland zuständig und innerhalb von Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände. Dementsprechend muss auch der Antrag dort gestellt werden. Mittlerweile ist in Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern ein Online-Antragsverfahren entwickelt worden. Auf dieser Website finden Sie den Zugang dafür und auch alle weiteren Informationen. Daneben wurde auch ein Antragsformular in pdf-Format entwickelt. Dieses finden Sie hier.

Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

 

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