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BAG aktuell: Befristung ohne sachlichen Grund und Tarifverträge

Nach § 14 Absatz 2 Satz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) können Tarifverträge die Höchstdauer der Befristung ohne sachlichen Grund und die Anzahl der Vertragsverlängerungen unternehmensfreundlicher regeln, als dies nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG der Fall ist.

Per Tarifvertrag kann die sachgrundlose Befristung also auch für mehr als zwei Jahre erlaubt werden.
Per Tarifvertrag können außerdem auch mehr als drei Vertragsverlängerungen möglich gemacht werden.

Nach dem Wortlaut von § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG sind den Tarifpartnern nach oben keine Grenzen gesetzt.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht den Tarifpartnern Grenzen gesetzt, indem es schon 2016 geurteilt hat, dass es folgende Obergrenzen für die sachgrundlose Befristung in Tarifverträgen gibt:

  • Die Befristungshöchstdauer sind 6 Jahre.
  • Und die Anzahl der Verlängerungen ist auf 9 beschränkt.

Da das Bundesarbeitsgericht mit dieser Rechtsprechung einmal mehr über den Gesetzeswortlaut hinausschoss, gab es hierfür heftige Kritik.
Salopp gesprochen sagten die Kritiker: Wenn der Gesetzgeber keine Grenzen vorsähe, könne das Bundesarbeitsgericht keine schaffen.

In seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 17.04.2019 (Az: 7 AZR 410/17) erteilt das Bundesarbeitsgericht allen Kritikern mit ausführlicher Begründung eine Absage und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Die Folge: Der im konkreten Fall betroffene Arbeitgeber konnte sich nicht auf die in seinem Tarifvertrag vorgesehene Befristung ohne sachlichen Grund von bis zu 7 Jahren berufen.

Wahrscheinlich ist es nur eine Frage der Zeit, wann sich das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigen muss, ob das Bundesarbeitsgericht mit seinen Einschränkungen den Bogen richterlicher Rechtsfortbildung überspannt hat.
Wir erinnern uns: Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine Befristung ohne sachlichen Grund nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Jahren wieder möglich sein soll, wurde jüngst vom Bundesverfassungsgericht kassiert.
Bei § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG spricht allerdings einiges dafür, dass die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Einschränkungen auch vor dem Bundesverfassungsgericht halten.

Arbeitgeber tun daher gut daran, von anders lautenden Tarifverträgen keinen Gebrauch zu machen.

Apropos Tarifverträge:
Wir hatten bereits in unserem Newsletter vom 17.08.2018 berichtet, welche Möglichkeiten nicht tarifgebundene Arbeitgeber haben, trotzdem in den Genuss weitreichender tariflicher Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung zu kommen.

Hier der LINK zu unserem damaligen Newsletter.

Wenn Sie Fragen hierzu haben, melden Sie sich bitte.

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

  • Erstellt am .