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Die Anforderungen an die Mitarbeiterinformation bei Betriebsübergangen werden weiter verschärft!

Wie Sie wissen, sind die Anforderungen an die Mitarbeiterinformation im Zusammenhang mit Betriebsübergängen nach § 613a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches in den letzten Jahren immer weiter verschärft worden.

Nach der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.09.2018 (Az.: 21 Sa 391/18) gilt das auch für die Information über den Betriebsübernehmer.

Nach der Entscheidung müssen die Arbeitnehmer folgende Informationen über den Übernehmer bzw. Erwerber erhalten:

-       Vollständige Firmenbezeichnung,
-       Nennung des Firmensitzes,
-       Geschäftsadresse,
-       Namen der gesetzlichen Vertreter.
 
Ist der Übernehmer / Erwerber noch nicht im Handelsregister eingetragen, muss dieser Umstand ebenfalls in dem Infoschreiben nach § 613a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches offen gelegt werden.

Erfolgt der Hinweis nicht, wird er durch die spätere Eintragung im Handelsregister auch nicht geheilt, urteilten die Berliner Landesarbeitsrichter.
 
Nebenbei bemerkt ist ohnehin umstritten, ob eine ordnungsgemäße Information nach § 613a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches überhaupt schon vor Eintragung des Erwerbers ins Handelsregister erfolgen kann. Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung wird man das wohl bejahen müssen. Wie das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg deutlich macht, müssen die Arbeitnehmer darauf allerdings hingewiesen werden.

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an. 

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

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