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Aktuelles zur Einsichtnahme von Betriebsräten in Gehaltslisten

Nach § 80 Absatz 2 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat das Recht, die Listen über die Bruttogehälter aller Arbeitnehmer einzusehen.

Zu diesem Einsichtsrecht gibt es immer wieder viele Fragen. Durch das neue Datenschutzrecht und das neue Entgelttransparenzgesetz wird neuerdings außerdem darüber diskutiert, ob dem Betriebsrat ggfs. nur noch eine anonymisierte Liste zur Verfügung gestellt werden darf.

Das LAG Niedersachsen hat in seinem gerade veröffentlichten Beschluss vom 22.10.2018 (Az.:12 TaBV 23/18) auf die wichtigsten Fragen folgende Antworten gegeben:

Das Einsichtsrecht muss vom Betriebsrat in der Regel nicht besonders begründet werden. Die Einsichtnahme ist grundsätzlich schon dadurch gerechtfertigt, dass der Betriebsrat die Durchführung von Gesetzen und Tarifverträgen sowie des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes überwachen muss. Das Einsichtsrecht umfasst alle Lohn- und Gehaltsbestandteile. Es umfasst also insbesondere:

  • Tarifliche Leistungen.
  • Außertarifliche Leistungen.
  • Wiederkehrende Leistungen.
  • Einmalige Leistungen.
  • Kollektivrechtliche Leistungen.
  • Einzelvertraglich vereinbarte Leistungen.


Kurzum: Es gibt keine Vergütungsbestandteile, die nicht vom Einsichtsrecht erfasst sind.

Das Einsichtsrecht nach § 80 Absatz 2 BetrVG beschränkt sich allerdings auf die beim Arbeitgeber vorhandenen Unterlagen. Arbeitgeber sind mit anderen Worten nicht verpflichtet, Unterlagen mit allen Vergütungsbestandteilen zu erstellen. Zur Erstellung von anonymisierten Listen kann der Arbeitgeber nur nach § 13 Absatz 3 des Entgelttransparenzgesetzes verpflichtet werden.

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die bei ihm vorhandenen Gehaltslisten vor der Einsichtnahme durch den Betriebsrat zu anonymisieren. Eine Anonymisierung ist weder aus datenschutzrechtlichen noch aus entgelttransparenzrechtlichen Gründen erforderlich.
Datenschutzrechtlich ist die Einsichtnahme in nicht anonymisierte Listen in Ordnung, weil der Arbeitgeber eine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Betriebsrat erfüllt.
§ 13 Absatz 3 des Entgelttransparenzgesetzes schränkt das Recht zur Einsichtnahme in nicht anonymisierte Bruttogehaltslisten nach § 80 BetrVG ebenfalls nicht ein. § 13 Absatz 3 des Entgelttransparenzgesetzes, der den Arbeitgeber ggfs. zur Herstellung von anonymisierten Gehaltslisten verpflichtet, soll die Rechte des Betriebsrates nämlich erweitern und nicht einschränken.

Genauso hat es im Übrigen bereits das LAG Hamm in dessen Beschluss vom 19.09.2017 (Az.:7 TaBV 43/17) gesehen.

Das Einsichtsrecht wird von dem nach § 27 BetrVG gebildeten Betriebsausschuss oder, wenn ein solcher nicht besteht, durch den Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied wahrgenommen.

In Ergänzung zu den Feststellungen des LAG Niedersachsen zum Schluss noch der Hinweis, dass sich das auserkorene Betriebsratsmitglied nur Notizen machen darf; ein Abschreiben der gesamten Liste ist nicht gestattet.

Bitte melden Sie sich, wenn Sie Fragen hierzu haben!

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

  • Erstellt am .