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Kein Haftungsprivileg für Arbeitnehmer bei nicht betrieblich veranlassten Tätigkeiten 

Wenn Arbeitnehmer Ihrem Unternehmen Schaden zufügen, kommt es darauf an: Ist der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden, ist die Haftung des Arbeitnehmers eingeschränkt. Für betrieblich veranlasste Schäden können Sie sich folgende Faustformel merken:

  • Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll.
  • Bei grober Fahrlässigkeit besteht grundsätzlich ebenfalls volle Haftung, es sei denn, dass es sich um ein versicherbares Risiko handelt oder der  Schaden außer Verhältnis zum Gehalt steht.
  • Bei normaler Fährlässigkeit wird der Schaden in der Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  • Und bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.
  • Dieses Privileg gilt aber nur für Schäden aus betrieblich veranlassten Tätigkeiten.

Dieses Privileg gilt mit anderen Worten nicht für Schäden aus betrieblich veranlassten Tätigkeiten. Dieses Privileg gilt mit anderen Worten nicht für Schäden, die aus nicht betrieblich veranlassten Tätigkeiten entstehen.

Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem gerade veröffentlichten Urteil am 22.03.2018 (Az.: 8 AZR 779/16 entschieden und auch gleich eine Definition gegeben, was betrieblich veranlasste Tätigkeiten sind:

"Betrieblich veranlasst sind nur solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Die Tätigkeit muss in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen.
Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Es kommt vielmehr darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist daher dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen. Dem privaten Lebensbereich ist es ebenso zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer mit der schadensstiftenden Tätigkeit ausschließlich eigene Interessen ohne jeden Zusammenhang mit seiner geschuldeten Tätigkeit verfolgt."

Ist die Tätigkeit im so beschriebenen Sinne nicht betrieblich, sondern privat veranlasst, haften Arbeitnehmer bei jedem Verschuldensgrad!

Praxisrelevant ist diese Unterscheidung vor allem bei Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen. Kommt es bei Privatfahrten zu Schäden, werden Arbeitgeber sich daher überlegen (müssen), ob sie die Arbeitnehmer nicht auch schon bei leichter Fahrlässigkeit zur Kasse bitten.

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Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

  • Erstellt am .