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Update zur Brückenteilzeit

In unserem Newsletter vom 22.05.2018 hatten wir Ihnen den Gesetzesentwurf zur neuen Brückenteilzeit vorgestellt und einige kritische Anmerkungen gemacht.

Leider hat der Gesetzgeber auf die Kritik an seinem Gesetzesentwurf nicht reagiert.

Ganz im Gegenteil, hat der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung jetzt sogar ausdrücklich klargestellt, dass Teilzeitansprüche aufgrund anderer Gesetze (z. B. nach dem BEEG, dem PflegeZG oder dem FPfZG) von der Neuregelung nicht berührt werden. Das bedeutet, dass solche befristeten Teilzeiten nicht auf die Schwellenwerte des neuen § 9a TzBfG angerechnet werden.

Außerdem wurde der bisherige Gesetzesentwurf u. a. bei der Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG verschärft; die Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers wurde noch deutlicher formuliert.

Den geänderten Gesetzesentwurf inklusive Begründung finden Sie hier.

Da der Bundesrat den verschärften Gesetzesentwurf in seiner Sitzung Anfang Juli ohne Änderungswünsche passieren ließ, ist davon auszugehen, dass das Gesetz so nach der Sommerpause vom Bundestag beschlossen werden wird.

Wenn Sie mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen, sollten Sie sich daher jetzt schon mit den Neuregelungen vertraut machen.

Wenn Sie Fragen hierzu haben, melden Sie sich bitte.

Bettina Steinberg      Dr. Mona Geringhoff      Lydia Voß

  • Erstellt am .