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Keine Einigkeit unter den Gerichten bei der Befristung ohne sachlichen Grund und der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB

Kaum etwas ist so umstritten, wie die zeitliche Begrenzung von Vorbeschäftigungen bei der Befristung ohne sachlichen Grund und die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Wir haben uns daher einmal die Mühe gemacht, die unterschiedlichen Auffassungen für Sie zusammenzutragen.

1. Pro und contra zeitliche Begrenzung der Vorbeschäftigung:
Sie alle werden wissen, dass das Bundesarbeitsgericht am 06.04.2011 (Az.: 7 AZR 716/09) zur Befristung ohne sachlichen Grund (§ 14 Abs. 2 TzBfG) Folgendes entschieden hat:

    „Eine Befristung ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist dann wieder zulässig,
    wenn das vorherige Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.“

Seitdem mehren sich die Stimmen, die dem BAG die Gefolgschaft versagen, und zwar mit der Begründung, dass das Bundesarbeitsgericht mit dieser Rechtsprechung in die Kompetenzen des Gesetzgebers eingegriffen und damit gegen unser Rechtstaatsprinzip verstoßen habe.

Die folgende Übersicht soll Ihnen einen Überblick darüber geben, welche Gerichte pro und welche Gerichte contra der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind.

Demnächst werden sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht Gelegenheit haben, diesen Meinungsstreit ein für alle Mal zu klären.
Bis dahin sollten Sie vorsichtig sein und eine Befristung ohne sachlichen Grund besser nicht machen, wenn der betreffende Arbeitnehmer schon einmal in einem Arbeitsverhältnis zu Ihrem Unternehmen stand.

2. Pro und contra Verzugspauschale:
Bei der neuen Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB sind sich die Gerichte ebenfalls uneins. Hier dreht sich der Meinungsstreit um die Frage, ob auch Arbeitgeber eine Verzugspauschale von € 40 pro Zahlungsverzug zahlen müssen. Grund für den Meinungsstreit ist in erster Linie § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes, wonach es bis zum Abschluss der ersten Instanz keine wechselseitigen Kostenerstattungsansprüche gibt.

Die folgende Übersicht gibt Ihnen auch hier einen Überblick über die unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte.

Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Da die Mehrheit der Gerichte pro Verzugspauschale in Arbeitsverhältnissen ist, sollten Sie Ihre Arbeitnehmer tunlichst pünktlich bezahlen.

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