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Das ist neu!

Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.09.2017 sowie 20.09.2017 zwei wichtige Entscheidungen getroffen, die bislang nur als Pressemitteilung vorliegen.
In der einen Entscheidung geht es um die neue Rechtslage beim Thema Weisungsrecht. Und in dem anderen Urteil konkretisiert das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zum Mindestlohngesetz weiter.

1. Neue Rechtslage beim Weisungsrecht, Bundesarbeitsgericht,

Beschluss vom 14.09.2017, Az.: 5 AS 7/17
 
In unserem Newsletter vom 19.06.2017 hatten wir Sie bereits darauf vorbereitet, dass sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ändern könnte, wenn es um die Frage geht, ob ein Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung so lange Folge leisten muss, bis deren Unbilligkeit rechtskräftig von den Arbeitsgerichten festgestellt worden ist.
 
Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte diese Frage bisher bejaht. Nach Meinung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts waren Arbeitnehmer also verpflichtet, einer unbilligen Weisung bis zur rechtskräftigen Bestätigung ihrer Unbilligkeit erstmal Folge zu leisten.
 
Der 10. Senat wollte diese Rechtsprechung kippen und fragte beim 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts daher an, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung weiter festhalten wolle.
 
Den Unterschied zwischen beiden Meinungen hatten wir in unserem Newsletter vom 19.06.2017 dargestellt, den sie hier noch einmal nachlesen können: LINK
 
Mit Beschluss vom 14.09.2017 hat der 5. Senat dem 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts nun geantwortet, dass er seine bisherige Rechtsprechung aufgibt.
 
Arbeitnehmer sind daher in Zukunft nicht mehr verpflichtet, einer unbilligen Weisung Folge zu leisten, bis deren Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt worden ist. Vielmehr können Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung in einem solchen Fall verweigern, wobei die Arbeitnehmer dann das Risiko tragen, dass die Arbeitsgerichte ihre Einschätzung von der Unbilligkeit später nicht teilen.
 
Den Link zur Pressemitteilung des Beschlusses des 5. Senats finden Sie hier: LINK

Die Auswirkungen dieser Rechtsprechungsänderung können Sie selbst steuern, indem Sie keine Weisungen mehr aussprechen, die billigem Ermessen offensichtlich nicht standhalten werden.
 
 
2. Mindestlohn und Feiertagsvergütung, Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 20.09.2017, Az.: 10 AZR 171/16

 
In dieser Entscheidung ging es um die Frage, wie hoch die Feiertagsvergütung ist, wenn die vereinbarte Vergütung unter dem Mindestlohn liegt und ein Zuschlag zur Erreichung des Mindestlohns nur für tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt wird.
 
Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage zugunsten des Mindestlohns und damit zugunsten der Arbeitnehmer beantwortet, und zwar mit folgender Begründung:
 
Zwar gilt das Mindestlohngesetz unmittelbar nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Da Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz an Feiertagen und Krankheitstagen aber genauso behandelt werden müssen, als wenn sie gearbeitet hätten (sogenanntes Lohnausfallprinzip), wirkt sich der Mindestlohn mittelbar auf die geschuldete Vergütung aus.
 
Das ist kein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, sondern eine konsequente Fortsetzung der bereits getroffenen Entscheidungen. Insoweit möchten wir noch einmal auf unseren Newsletter vom 21.10.2016 verweisen, den Sie hier noch einmal nachlesen können: LINK.
 
Darüber hinaus entschied das Bundesarbeitsgericht, dass sich im konkreten Fall auch der Nachtzuschlag nach dem Mindestlohn und nicht nach der vereinbarten, niedrigeren Vergütung richtet. Auch das ist kein Widerspruch zur bisherigen Mindestlohn-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die ja besagt, dass eventuelle Zuschläge auf die vereinbarte Vergütung gezahlt werden können. Denn im jetzt entschiedenen Fall war es so, dass sich aus dem anwendbaren Tarifvertrag ergab, dass für den Zuschlag die für die tatsächliche Arbeitsleistung zu zahlende Vergütung maßgeblich sein solle.
 
Sobald die besprochenen Urteile im Volltext vorliegen, werden wir unsere Berichterstattung ergänzen, sofern sich daraus weitere Erkenntnisse ergeben sollten.
 
Wenn Sie Fragen hierzu haben, melden Sie sich bitte.
 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

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