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04. September 2023

Bürokratieentlastung – Neues Eckpunktepapier der Bundesregierung

Bürokratieentlastung – Neues Eckpunktepapier der Bundesregierung

Die Bundesregierung möchte „Bürokratieballast“ abschaffen und hat am vergangenen Freitag ein Eckpunktepapier beschlossen, in dem zahlreiche Maßnahmen zur Bürokratieentlastung aufgeführt sind. Geplant ist, das „Bürokratieentlastungsgesetz“ (BEG IV) schnell auf den Weg zu bringen und, so Justizminister Buschmann, „Bürokratie-Ballast in Höhe von 2,3 Milliarden Euro von den Schultern unserer Wirtschaft“ zu nehmen.

Für Arbeitgeber sind unter anderem folgende Punkte aus dem Eckpunktepapier interessant:

  • Schriftformerfordernisse: Die elektronische Form (dazu sogleich) soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse soweit wie möglich aufgehoben werden. Auch soll der Rechtsverkehr für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger vereinfacht und weitmöglichst digitalisiert werden.
29. August 2023

Kündigungen, Turboklauseln, die gute alte Schriftform und unser Webinar am 05.09.2023

Kündigungen, Turboklauseln, die gute alte Schriftform und unser Webinar am 05.09.2023

In Zeiten der Digitalisierung auch des HR-Bereichs möchte man sie gerne verbannen, die gute alte Schriftform.

Es gibt allerdings nach wie vor Fälle, in denen man den Stift für die Unterschrift noch schwingen muss, weil man die gute alte Schriftform braucht.

Dazu zwei aktuelle Urteile und die Einladung zu unserem Webinar am 05.09.2023 mit dem Titel: „Wer schreibt, der bleibt – Formerfordernisse in der Personalarbeit“.

1. Auch das vorzeitige Ausscheiden von Beschäftigten im Rahmen einer in einem Trennungsvergleich vereinbarten „Turboklausel“ ist nur schriftlich möglich!
Personaler kennen das Szenario:
In einer Trennungsvereinbarung oder einem gerichtlichen Trennungsvergleich verständigt man sich mit Beschäftigten auf eine sogenannte „Turboklausel“. Als Turboklausel bezeichnet man im Fachjargon eine Regelung, die nur den Beschäftigten erlaubt, das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung vor dem vereinbarten Beendigungstermin aufzulösen. Macht die/der Beschäftigte von der vorzeitigen Ausstiegsmöglichkeit Gebrauch, wird in der Regel gleichzeitig vereinbart, dass sich die Abfindung um xy Prozent des vom Arbeitgeber eingesparten Gehalts erhöht.

Die Erklärung über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist allerdings nur schriftlich möglich. Das heißt, dass die vorzeitige Beendigung erst dann wirksam vollzogen wurde, wenn dem Arbeitgeber eine von den Beschäftigten unterschriebene Erklärung im Original und mit eigenhändig geleisteter Unterschrift zugegangen ist.

24. August 2023

Auch private Chat-Verläufe können kündigungsrelevant sein!

Auch private Chat-Verläufe können kündigungsrelevant sein!

Heute hat das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 19/23, 2 AZR 18/23 und 2 AZR 17/23) über die Kündigung von Beschäftigten entschieden, die in einer privaten WhatsApp-Chat-Gruppe aufs Übelste über ihren Arbeitgeber und Kolleg:innen hergezogen sind.

Das Bundesarbeitsgericht musste also folgende Frage beantworten:

Genießen Privatgespräche unter Arbeitskolleg:innen den Schutz der Privatsphäre, auch wenn dort Äußerungen gegen den Arbeitgeber fallen, die kündigungsrelevant wären, wären sie nicht in einem privaten Chatverlauf erfolgt?

Die Frage ist berechtigt, gilt doch im Kündigungsschutzrecht der Grundsatz: Bei privaten Äußerungen (insbesondere also Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Freunden bzw. Vertrauenspersonen) ist der Persönlichkeitsschutz höher zu bewerten als beispielsweise die Ehre des Arbeitgebers und seiner Beschäftigten.

18. August 2023

Arbeitsrecht und Datenschutz – das Eine geht nicht ohne das Andere

Arbeitsrecht und Datenschutz – das Eine geht nicht ohne das Andere

Zwei aktuelle Urteile geben Anlass, sich mit dem Verhältnis von Datenschutz zum Arbeitsrecht zu beschäftigen. 
 
Genauer gesagt geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen dazu führen kann, dass vorhandene Erkenntnisse im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht für die Entscheidung herangezogen werden können.
 
In den beiden Fällen ging es um die Rechtmäßigkeit von fristlosen, verhaltensbedingten Kündigungen. 
Während sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2023 (Az.: 2 AZR 296/22) mit der Verwertung von Erkenntnissen aus einer offenen Videoüberwachung befasst hat, ging es beim LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 27. Januar 2023, Az.: 12 Sa 56/21) um dienstliche Kommunikationsmittel (insbesondere das dienstliche E-Mail-Postfach) und die Frage, ob der Arbeitgeber die durch die Einsichtnahme gewonnenen Erkenntnisse für die Kündigung verwenden durfte.

15. August 2023

Elternzeit und Urlaub – das kann schwierig (und teuer) werden!

Elternzeit und Urlaub – das kann schwierig (und teuer) werden!

Elternzeit und Urlaub sind eine in vielerlei Hinsicht spannungsgeladene Kombination. Ganz abgesehen von praktischen, taktischen und psychologischen Fragen, die in diesem Spannungsfeld zwischen den Arbeitsvertragsparteien gerne aufkommen, kann man sich schnell auch rechtlich aufs Glatteis begeben …
 
Der Fall:
Eine vollzeitbeschäftigte Mutter war von 2015 bis einschließlich 2020 ohne Unterbrechung in Mutterschutz und Elternzeiten, sie kündigte das Arbeitsverhältnis zum 25.11.2020, dem Ende der zweiten Elternzeit. Sie hatte aus 2015 noch einen Urlaubstag, vertraglich standen ihr 29 Tage Urlaub pro Jahr zu. Und dann kam es für den Arbeitgeber ganz dicke: Sie forderte Urlaubsabgeltung für 146 Tage, das entsprach bei einer monatlichen Vergütung von € 3.700 brutto stolzen € 24.932,42.
Auf 146 Tage kam sie so: 1 Tag aus 2015, je 29 Tage für 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020.
 
Der Arbeitgeber wehrte sich mit Händen und Füßen, aber vergeblich. Er musste zahlen.