Wann sind (Fremd-)Geschäftsführer wie Arbeitnehmer zu behandeln?
Wann sind (Fremd-)Geschäftsführer wie Arbeitnehmer zu behandeln?
Wie Sie durch unsere früheren Berichterstattungen wissen, taucht bei den Arbeits- aber auch bei den Zivilgerichten immer wieder die Frage auf, ob insbesondere Fremdgeschäftsführer (also Geschäftsführer, die nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind) Arbeitnehmer sind. Nach deutschem Recht ist die Frage ziemlich klar zu beantworten:
Fremdgeschäftsführer sind keine Arbeitnehmer. Vielmehr sind sie, so das Bundesarbeitsgericht, arbeitgeberähnliche Personen.
Nur in extremen Ausnahmefällen können Fremdgeschäftsführer nach deutschem Recht Arbeitnehmer sein.
Allerdings steht das deutsche Arbeitsrecht ja nicht mehr alleine da, sondern wird in etlichen Bereichen durch EU-Recht bestimmt. Und da Fremdgeschäftsführer nach EU-Recht grundsätzlich Arbeitnehmer sind, müssen sich auch deutsche Gerichte vor dem Hintergrund von EU-Recht immer wieder fragen, was denn nun für Fremdgeschäftsführer gilt. So auch in dem gerade veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2021 (Az.: 2 AZR 540/20).
Konkret ging es in dieser Entscheidung um die Frage:
Müssen GmbH-Fremdgeschäftsführer mitgezählt werden, wenn es um die Frage geht, ob ein Betrieb ein Kleinbetrieb im Sinne von § 23 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist?
Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage mit Nein beantwortet und das folgendermaßen begründet: