Vorsicht bei der Verlängerung einer Befristung ohne sachlichen Grund
Vorsicht bei der Verlängerung einer Befristung ohne sachlichen Grund
Bei der Befristung ohne sachlichen Grund nach § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gibt es mehrere eiserne Grundsätze.
Einer davon lautet: Bei der Verlängerung einer Befristung ohne sachlichen Grund darf nur das Befristungsende durch die Verlängerung geändert werden. Eine Änderung weiterer Arbeitsbedingungen macht die Befristung "kaputt". Werden über das neue Befristungsende hinaus weitere Arbeitsbedingungen geändert, steht die:der Beschäftigte also in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Dieser eiserne Grundsatz gilt immer, wenn Arbeitsbedingungen anlässlich der Befristungsverlängerung geändert werden.
Er gilt mit anderen Worten nicht, wenn die Änderungen vor oder nach der Befristungsverlängerung vereinbart werden.
Bleibt folgende Frage: Kann man Arbeitsbedingungen anlässlich der Verlängerung einer Befristung ohne sachlichen Grund wenigstens dann ändern, wenn die Änderungen im ausschließlichen Interesse der:des Beschäftigten liegen?
Dazu folgender gerade vom Bundesarbeitsgericht entschiedener und praxisrelevanter Fall:
Ein Arbeitnehmer war ohne sachlichen Grund befristet beschäftigt. Während der laufenden Befristung wurde mit dem Arbeitnehmer eine Teilzeit vereinbart.
Wohl wegen der Befristung wies der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Änderungsvereinbarung allerdings darauf hin, dass die Teilzeit mit dem Befristungsende ausläuft und im Falle einer weiteren Befristungsverlängerung wieder Vollzeit gilt.
Dann kam es zu einer weiteren Befristungsverlängerung. Und weil der Arbeitnehmer weiterhin in Teilzeit arbeiten wollte, wurde in der Befristungsverlängerung wieder eine Teilzeit vereinbart.
Zulässig oder nicht?
Nicht zulässig.