Standortverlagerung: Homeoffice ist doch kein milderes Mittel!
Standortverlagerung: Homeoffice ist doch kein milderes Mittel!
Das Arbeitsgericht Berlin versetzte Arbeitgeber im Sommer 2020 in Angst und Schrecken, als es über eine Änderungskündigung wegen einer Standortverlagerung entschied:
Können Arbeitnehmer:innen ihre Tätigkeit auch im Homeoffice ausüben, ist das Homeoffice das mildere Mittel und die betriebsbedingte Änderungskündigung unwirksam (so das Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10.08.2020, Az.: 19 Ca 13189/19).
Nun kann Entwarnung gegeben werden. Denn das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied in seinem gerade im Volltext veröffentlichten Urteil vom 24.03.2021 (Az.: 4 Sa 1243/20):
Die theoretische Möglichkeit, die Tätigkeiten auch im Homeoffice zu leisten, ist kein milderes Mittel im Verhältnis zur (Änderungs-)Kündigung. Es ist nämlich Sache des Arbeitgebers bzw. seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, zu bestimmen, wo die Tätigkeit zu erbringen ist.
Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin, die bisher im Berliner Büro arbeitete und infolge einer Umstrukturierung fortan am Hauptsitz des Unternehmens in Wuppertal arbeiten sollte, wurde also in 2. Instanz abgewiesen und die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Ein Freifahrtschein für Arbeitgeber ist die Entscheidung aus folgenden Gründen trotzdem nicht: