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Der Kompromiss zum Hinweisgeberschutzgesetz ist da!

Erst in unserem Newsletter vom 08. Mai 2023 hatten wir berichtet, dass das Hinweisgeberschutzgesetz im Vermittlungsausschuss liegt. Die Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss kam nun doch schneller zustande als gedacht: Das geänderte Gesetz liegt dem Bundestag bereits heute zur Abstimmung vor. Der Bundesrat soll dann morgen seine Zustimmung erteilen.
 
Folgende unternehmerfreundliche Änderungen wurden im Vermittlungsausschuss besprochen:

Bevorzugung von internen Meldungen
Nach dem bisherigen Entwurf konnten Hinweisgeber zwischen einer internen oder externen Meldung wählen. Dieses Wahlrecht bleibt grundsätzlich bestehen. Im Zuge des Kompromisses wurde jedoch hinzugefügt, dass Hinweisgeber die interne Meldestelle bevorzugen sollen, wenn „intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten müssen". Wenn möglich, sollen Hinweisgeber also den internen Meldeweg wählen. Das wird die Unternehmen freuen.
 
Keine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Hinweise
Die Pflicht zur Einrichtung einer anonymen Meldestelle und zur Bearbeitung anonymer Meldungen wird zurückgenommen. Der Kompromiss sieht jetzt vor, dass interne und externe Meldestellen zwar anonyme Meldungen bearbeiten sollen, es besteht aber keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass anonyme Meldungen möglich sind.
 
Entschärfung der Beweislastumkehr
Erfährt ein Hinweisgeber eine Benachteiligung, wird grundsätzlich vermutet, dass dies eine (unzulässige) Reaktion auf die Meldung ist. Das Gegenteil zu beweisen, obliegt dem Unternehmen. Das Gesetz sieht also eine Beweislastumkehr zugunsten des Hinweisgebers vor. Diese Beweislastumkehr wurde nun insofern entschärft, als dass sie nicht mehr automatisch greift, sondern nur wenn der Hinweisgeber sich hierauf im Prozess beruft (was allerdings vielfach passieren wird).
 
Reduziertes Bußgeld
Das maximale Bußgeld für Unternehmen, die gegen Pflichten des Hinweisgeberschutzgesetzes verstoßen, war auf EUR 100.000 festgesetzt. Dieser Betrag wurde nun auf EUR 50.000 reduziert.
 
Kein Schmerzensgeld für Hinweisgeber mehr
Bisher enthielt das Hinweisgeberschutzgesetz die Möglichkeit für Hinweisgeber, die Repressalien erfahren haben, immateriellen Schadensersatz ("Schmerzensgeld") zu verlangen. Das wurde nun gestrichen. Diese Entscheidung wird nicht nur wegen des verringerten Schutzes für Whistleblower kritisiert, sondern auch, weil das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz dadurch gegen die EU-Whistleblower-Richtlinie verstößt, die ein solches Schmerzensgeld vorschreibt. Die Bundesregierung riskiert somit ein (weiteres) Vertragsverletzungsverfahren in Brüssel.
 
Was für Sie am Ende noch wichtig ist: Wenn diesmal bei den Abstimmungen alles glatt läuft, wovon auszugehen ist, tritt das Gesetz schon einen Monat nach Verkündung, also Mitte Juni in Kraft. Ein Bußgeld wegen einer nicht eingerichteten internen Meldestelle droht aber erst in sechs Monaten nach Verkündung, also Mitte November.

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