Skip to main content

Heimlicher Mitschnitt eines Personalgesprächs ist grundsätzlich ein Kündigungsgrund!

Das gerade veröffentliche Urteil des Arbeitsgerichtes Freiburg von 27.10.2022 (Az.: 2 Ca 193/22) ist eine Warnung an alle Beschäftigten, die Personalgespräche heimlich aufzeichnen, um sich dadurch vermeintliche (Beweis-) Vorteile zu verschaffen. Wer anderen eine Grube gräbt, fällt manchmal eben selbst hinein.
 
Was war passiert?
 
Ein Arbeitgeber führte mit einem Arbeitnehmer ein Personalgespräch, in dem es um dessen Versetzung ging. Der Arbeitnehmer fühlte sich durch dieses Gespräch so sehr überrumpelt und unter Druck gesetzt, dass er entschied, das wenige Tage später stattfindende zweite Personalgespräch heimlich aufzuzeichnen.

Als dann gerichtlich über die Versetzung gestritten wurde, brachte der Kläger über seinen Rechtsanwalt seine Tonaufzeichnung als Beweismittel ins Spiel.
Der Arbeitgeber nahm das zum Anlass und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.
 
In Bezug auf die hilfsweise fristgerechte Kündigung hatte der Arbeitnehmer mit seiner Klage aber keinen Erfolg!
 
Nach Meinung der Freiburger Arbeitsrichter ist die heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs eine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung, mit der der Arbeitnehmer eine Straftat (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) begangen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht seiner Gesprächspartner verletzt habe.
Diese Tat berühre auch die Interessen des Arbeitsgebers. Es sei nämlich Aufgabe von Arbeitgebern, ihre Mitarbeiter bei der Ausführung von deren Tätigkeiten auch im Hinblick auf die Vertraulichkeit des Wortes zu schützen. Das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen dürfe – auch im Betrieb – nicht heimlich mitgeschnitten werden.
 
Der Schutz der Vertraulichkeit des Wortes sei sogar ein so hohes Gut, dass heimliche Tonaufzeichnungen Grund für eine fristlose Kündigung seien. Dass es im vorliegenden Fall nur für die fristgerechte Kündigung des Arbeitnehmers reichte, lag daran, dass die Freiburger Richter dem Arbeitnehmer seine lange Betriebszugehörigkeit von 19 Jahren und außerdem zugutehielten, dass er nicht böswillig handelte.
 
Anmerkung: Wäre der Arbeitnehmer von seinen Gesprächspartnern seinerseits in diskriminierender oder ehrverletzender Art und Weise angegangen worden (wofür es im Fall des Arbeitsgerichts Freiburg keine Anhaltspunkte gab), hätte er mit seiner Kündigungsschutzklage analog dem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 19.11.2021 (Az.: 2 Sa 40/21) entschieden Fall möglicherweise auf ganzer Linie Erfolg gehabt.
Die Einzelfallprüfung ist im Arbeitsrecht folglich genauso wichtig wie der heute gelernte Grundsatz, dass heimliche Tonaufzeichnungen von Personalgesprächen ein (fristloser) Kündigungsgrund sein können.

  • Erstellt am .