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Erste Erfahrungen und Lehren mit bzw. aus der neuen eAU / Unser Workshop am 09.05.2023

Die eAU ist nun fast 3 Monate alt. Es ist daher an der Zeit, eine erste Bilanz zu ziehen.
 
Mittlerweile scheint die Technik zu funktionieren, meistens.
Ein großes Problem ist, dass die eAU nur mit zeitlicher Verzögerung abgerufen werden kann.
Hinzu kommt, dass der Abruf nur gelingt, wenn der Arbeitgeber (oder das von ihm damit beauftragte Steuerbüro o. ä.) Beginn und voraussichtliche Dauer der ihm von den Beschäftigten mitgeteilten Arbeitsunfähigkeit eingeben kann.
 
Daraus folgt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der in § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes verankerten Anzeigepflicht wichtiger denn je geworden ist.
 
Nun wissen wir aus Erfahrung, dass vielen Beschäftigten nicht bekannt ist, was ordnungsgemäße Erfüllung der Anzeigepflicht bedeutet. Und auch nicht jedem Unternehmen sind die „Feinheiten“ der Anzeigepflicht geläufig.
 
Arbeitgeber sind deshalb gut beraten, ein Prozedere zum Umgang mit der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit und idealerweise auch sonstigen Arbeitsverhinderungen einzuführen.

In diesem Prozedere sollten den Beschäftigten Antworten auf folgende Fragen gegeben werden:

  • In welchen Fällen gilt die Anzeigepflicht?
  • Wann muss die Anzeige erfolgen?
    Wichtig ist hier, die Beschäftigten darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Arbeitsverhinderung auch schon vor dem (ersten) Arbeitstag, an dem man erkrankt oder weiter krank ist, greifen kann. Nämlich dann, wenn die beschäftigte Person die Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsverhinderung schon vorher kennt.
    Infolgedessen müssen sich beispielsweise Beschäftigte, die bereits krank sind und vor dem Ende der laufenden AU beim Arzt waren, um sich weiterhin krankschreiben zu lassen, schon nach dem Arztbesuch und nicht erst (wie das meistens geschieht) nach Ablauf der letzten AU melden. Deshalb müssen sich beispielsweise auch Teilzeitkräfte bereits an einem arbeitsfreien Tag melden, wenn sie absehen können, dass sie am nächsten Arbeitstag krank sind.
  • Was gilt, wenn Beschäftigte bei der Anzeige noch nicht wissen, wie lange sie ausfallen?
    An dieser Stelle sollte unbedingt der Hinweis erfolgen, dass Beschäftigte sich erneut beim Arbeitgeber melden müssen, sobald sie beim Arzt waren und wissen, wie lange ihre Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Arbeitsverhinderung voraussichtlich dauert.
  • Welche Besonderheiten gelten bei Arbeitsunfällen?
  • Wem gegenüber muss die Anzeigepflicht erfüllt werden?
  • Auf welchem Kommunikationsweg muss die Anzeige erfolgen?
  • Welche Besonderheiten gibt es bei Erkrankungen im Ausland?

Wenn Sie ein solches Prozedere gemeinsam mit uns mit Leben füllen und mehr über die eAU, die Anzeigepflicht und Abmahnungen wegen der Verletzung der Anzeige- oder der neuen Nachweispflicht wissen möchten, sind Sie herzlich zu unserem Online-Workshop eAU und ihre praktischen Folgen am 09.05.2023, 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingeladen. Zu dem Workshop wird es wie gewohnt eine praxisgerechte und von Hand gemachte Schulungsunterlage geben.
Um den damit verbundenen Aufwand zu decken, liegt die Teilnahmegebühr bei EUR 210,00 netto.
Anmeldungen nehmen wir gerne unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. bzw. 0221/944036-0 entgegen.

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