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Neues von und für (werdende) Eltern und pflegende Angehörige

Heute berichten wir Ihnen über einige bislang wenig beachtete Neuerungen, die am 24.12.2022 in Kraft getreten und besonders für Unternehmen mit 15 oder weniger Beschäftigten wichtig sind:
 
1. Teilzeit während der Elternzeit – Ablehnung jetzt immer mit Begründung
Möchten Eltern eine Teilzeit während der Elternzeit beanspruchen, gilt nach wie vor, dass dieser Anspruch nur unter den in § 15 Absatz 7 BEEG genannten Voraussetzungen besteht. Unter anderem also nur dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate besteht. Die Beantragung einer Teilzeit während der Elternzeit gemäß § 15 Absatz 5 BEEG bleibt Beschäftigten aber immer unbenommen, auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Nur kann das dann – weil eben kein Anspruch besteht – nicht gerichtlich durchgesetzt werden.
 
Hier hat der Gesetzgeber jetzt eine Neuerung eingeführt: Wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnt, muss dies nun gemäß § 15 Absatz 5 Satz 4 BEEG immer auch gegenüber den Beschäftigten begründet werden. Das heißt: Jedes Unternehmen muss jede Ablehnung eines Antrags auf Teilzeit während der Elternzeit begründen. Auch, wenn es 15 oder weniger Arbeitnehmer:innen beschäftigt, oder Beschäftigte die sechsmonatige Wartezeit noch nicht erfüllt haben.

Und wenn nicht? Was, wenn die Begründung versäumt wird? Dann passiert nichts. Strafbewehrt ist das Ganze nicht. Das „höchste der Gefühle“ wäre eine gerichtliche Geltendmachung der Begründung, was aber im Ergebnis schon deshalb keinen Sinn macht, weil ein Anspruch auf Durchsetzung der begehrten Teilzeit in diesen Fällen gerade nicht besteht.
 
Was soll das Ganze dann? Die Begründungspflicht, auch in Kleinunternehmen, soll nach dem Wunsch des Gesetzgebers die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern. Die Ablehnungsgründe sollen für Beschäftigte transparent gemacht werden. Offenbar erhofft man sich dadurch, dass alle Arbeitgeber sich mit Teilzeitverlangen während der Elternzeit genauer befassen und sie nicht einfach grundsätzlich ablehnen, sondern mit den Beschäftigten in einen Dialog treten. Anders als in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten können Kleinunternehmen die Begründung sogar formlos abgeben.
 
2. Änderungen bei Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz
Neuerdings sind Arbeitgeber mit 15 (Pflegezeit) bzw. 25 (Familienpflegezeit) oder weniger Beschäftigten mit weiteren Pflichten belegt:

  • Beschäftigte, die den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz beantragen, müssen vom Arbeitgeber im Falle einer Ablehnung diese Ablehnung einschließlich Begründung innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Antrags erhalten. Auch hier ist das Fehlen einer Begründung nicht „strafbewehrt“. Es gelten dieselben Erwägungen wie bei der oben genannten Teilzeit während der Elternzeit.
  • Für die Dauer der vereinbarten Freistellung wird in den betroffenen kleinen Unternehmen ein Kündigungsschutz eingeführt. Anders als bei größeren Unternehmen beginnt der Kündigungsschutz mit dem Beginn der Freistellung, nicht bereits ab Stellung des Antrags.
  • Die vereinbarte Freistellung kann auch in kleinen Unternehmen vorzeitig beendet werden, wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar ist.

3. Weitere Zuständigkeiten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Die auf Basis des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ins Leben gerufene Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann von Beschäftigten jetzt auch angerufen werden, wenn sie der Ansicht sind, benachteiligt worden zu sein aufgrund

  • der Beantragung oder Inanspruchnahme einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Anpassung der Arbeitszeit als Eltern oder pflegende Angehörige nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz,
  • des Fernbleibens von der Arbeit nach § 2 des Pflegezeitgesetzes oder
  • der Verweigerung ihrer persönlich zu erbringenden Arbeitsleistung aus dringenden familiären Gründen nach § 275 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall ihre unmittelbare Anwesenheit erforderlich machen.

Auch darin manifestiert sich der gesetzgeberische Wille, Interessen von Eltern und pflegenden Angehörigen in der Arbeitswelt besser zu schützen.
 
4. Geplante Einführung einer Partnerfreistellung nach der Geburt eines Kindes
Die Bundesregierung hat schließlich außerdem in einer Antwort (20/5036) ihr Anliegen wiederholt, sowohl die Bezugsdauer als auch die Väterbeteiligung an der Elternzeit und am Elterngeld zu steigern. Dazu plane man die Einführung einer zweiwöchige Partnerfreistellung nach der Geburt, die dazu eine weichenstellende Wirkung haben könne. Einen Gesetzesentwurf gibt es allerdings im Moment noch nicht.

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