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Fortsetzung: Keine niedrigeren Stundenlöhne für geringfügig Beschäftigte!

In unserem Newsletter vom 19.05.2022 hatten wir von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 19.01.2022 (Az.: 10 Sa 582/21) über die Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berichtet, wenn es um Minijobber einerseits und „normale“ Beschäftigte andererseits geht.
 
In seiner bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung vom 18.01.2023 (Az.: 5 AZR 108/22) hat das Bundesarbeitsgericht den Spruch aus München bestätigt.

Über die praktischen Konsequenzen für Arbeitgeber hatten wir schon in unserem vorgenannten Newsletter aufgeklärt. Jetzt, da das Bundesarbeitsgericht das Münchener Urteil bestätigt hat, wiederholen wir unsere praktischen Hinweise gerne:

  • Schauen Sie bei geringfügig Beschäftigten genau hin und machen Sie die Probe aufs Exempel: Würde ich den gleichen Stundenlohn zahlen, wenn es sich um eine Vollzeitkraft oder eine „reguläre“ Teilzeitkraft handeln würde?
  • Wenn nicht: Kann ich das durch sachliche Gründe rechtfertigen, die mit dem geringeren Arbeitspensum nichts zu tun haben?

Gerade dann, wenn Sie qualifizierte Beschäftigte im Rahmen von Minijobs beschäftigen, werden Sie feststellen, dass sich genaues Hinsehen lohnt. Und damit wären wir beim nächsten und für heute letzten Punkt:
 
Gehaltsdifferenz und Phantomlohn:
Stellt sich heraus, dass der Arbeitgeber zu wenig Stundenlohn gezahlt hat, können die Betroffenen die Gehaltsdifferenz einklagen. Damit sind sie in den allermeisten Fällen dann auch keine Minijobber mehr – mit entsprechenden Folgen für die Sozialversicherungsbeiträge …
 
Und das i-Tüpfelchen: Sie haben ein „Phantomlohnproblem“: Ganz unabhängig davon, ob Betroffene die Differenz geltend machen, haben Arbeitgeber in den beschriebenen Fällen Arbeitsentgelt vorenthalten, auf das die AN (eigentlich) einen Anspruch haben. Fällt das bei der Betriebsprüfung auf, werden auf die (fiktive) Gehaltsdifferenz die Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert – in der Regel wird der Arbeitgeber dann die vollständige Last aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag tragen (müssen). Und das kann teuer werden, besonders deshalb, weil der „Minijob“ in den hier relevanten Konstellationen dann kein „Minijob“, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist.
 
Also: Es gibt viele gute Gründe, beim Minijob genauer hinzuschauen!

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