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Heute geht das Licht mal später an – Energiesparen beim Arbeiten

Die steigenden Energiekosten treiben langsam auch Arbeitgeber und Beschäftigte um. Einige fragen sich bereits jetzt, wie sie im Herbst und Winter Kosten sparen können. Während Homeoffice für manchen vielleicht an Reiz verliert, wenn die Heizkosten steigen, fragen sich Arbeitgeber, was sie ihrerseits tun können, um Ressourcen und Kosten zu sparen. Dazu heute erste Hinweise aus arbeitsrechtlicher Sicht.

Vorab: Bei allen Maßnahmen, die der Arbeitgeber ergreift, ist der Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten. Ob Licht aus oder Heizung runter, erlaubt ist schon unter diesem Gesichtspunkt nur das, was auch die Arbeitsstättenverordnung und die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (kurz: ASR) gestatten. Einen Überblick über die ASR können Arbeitgeber sich auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verschaffen. Dort werden sie auch fündig werden, falls es im Winter krisenbedingte Änderungen geben sollte, z. B. bei der Raumtemperatur.
Klar ist natürlich auch, dass die jeweils geltenden Bestimmungen zum Infektionsschutz stets mitbedacht und eingehalten werden müssen.
 
Lage der Arbeitszeit
Großzügig bemessene Arbeitszeitrahmen, d. h. frühestmöglicher täglicher Arbeitsbeginn und spätestmögliches Arbeitsende, können auf dem Prüfstand stehen, wenn es darum geht, Energiekosten (Heizung, Licht usw.) zu sparen. Oder anders gesagt: Es kann durchaus einen Unterschied machen, ob ich das Büro von 6 Uhr bis 20 Uhr auf eine Raumtemperatur von 20 Grad heize und beleuchte oder nur von 8 bis 17 Uhr.
Dazu muss man wissen, dass Arbeitgeber mit Blick auf die Lage der Arbeitszeit grundsätzlich ein Weisungsrecht haben; das verlieren sie auch nicht, wenn sie es über einen langen Zeitraum nicht ausgeübt haben. Allerdings wird dieses Recht begrenzt, und zwar durch Gesetz, die Regelungen im Arbeitsvertrag und das sog. „billige Ermessen“. Die Arbeitsverträge der betroffenen Beschäftigten und deren Interessen müssen vor einer Änderung daher entsprechend geprüft werden. Und bei Unternehmen mit einem Betriebsrat hat der Betriebsrat bei der Lage der Arbeitszeit nach § 87 Absatz 1 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht; Arbeitgeber mit Betriebsrat sollten ihren Betriebsrat daher frühzeitig mit einbinden, wenn sie mit Blick auf den kommenden Winter Energie sparen möchten.
 
Homeoffice
War das Homeoffice für viele Beschäftigte in den letzten Monaten und Jahren ein Segen, wünschen sich manche jetzt vielleicht den Arbeitsplatz im Büro zurück. Dieser Wunsch wird unter Umständen vor allem bei den Beschäftigten aufkommen, die zwischen Homeoffice bzw. mobilem Arbeiten und Büroarbeitsplatz wählen können und deshalb für die Nutzung der eigenen vier Wände auch keine Kostenerstattung vom Arbeitgeber erhalten. Wie wir in unserem Newsletter vom 12.01.2022 schon erläutert hatten, hängt die Frage der Kostenerstattung für die Nutzung der eigenen vier Wände mit allem Pipapo nämlich vor allem davon ab, ob Beschäftigte ein Wahlrecht haben oder mobil bzw. im Homeoffice arbeiten müssen.
Unabhängig von der Kostenfrage muss natürlich anhand der dementsprechenden Vereinbarungen grundsätzlich geprüft werden, ob Beschäftigte ohne Weiteres ins Büro zurückkehren können oder nicht.
Umgekehrt gilt für Arbeitgeber: Einseitig anordnen können sie die Tätigkeit im Homeoffice nach aktueller Gesetzeslage nicht. Ob die während der Corona-Pandemie eingeführte „Homeoffice-Pflicht“ (die bislang nur das Angebot durch den Arbeitgeber verpflichtend machte) ausgeweitet bzw. endlich einer allgemeinen gesetzlichen Regelung zugeführt werden wird, bleibt abzuwarten.
 
Und Arbeitgeber mit Betriebsrat müssen auch beim Homeoffice dessen Beteiligungsrechte im Blick haben:
Das betrifft zunächst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 des Betriebsverfassungsgesetzes. Gibt es schon Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat über Arbeiten im Homeoffice bzw. mobiles Arbeiten, müssen die Betriebsvereinbarungen geprüft und ggf. angepasst werden.
Gibt es eine solche Betriebsvereinbarung noch nicht, gelten für die Beteiligung des Betriebsrats folgende Grundsätze:
 
Das „Ob“ der mobilen Arbeit bleibt in der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers. Betriebsräte können also allein bei der inhaltlichen Ausgestaltung der mobilen Arbeit mitbestimmen.
 
Zur inhaltlichen Ausgestaltung gehören laut Gesetzesbegründung z. B. die Regelungen

  • über den zeitlichen Umfang mobiler Arbeit,
  • über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in Bezug auf mobile Arbeit,
  • über den Ort, von welchem aus mobil gearbeitet werden kann und darf,
  • zu konkreten Anwesenheitspflichten in der Betriebsstätte des Arbeitgebers,
  • zur Erreichbarkeit,
  • zum Umgang mit Arbeitsmitteln der mobilen Arbeit und
  • über einzuhaltende Sicherheitsaspekte.

Außerdem kann der Wechsel vom Büro ins Homeoffice oder umgekehrt eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen, die wiederum Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes auslöst (Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 20.10.2021, Az.: 7 ABR 34/20). Das gilt jedenfalls dann, wenn der zeitliche Anteil der Arbeit im Homeoffice nicht unerheblich ist und/ oder die:der Beschäftigte in einer anderen politischen Gemeinde zu Hause ist.
 
Gut beraten ist, wer hier schon frühzeitig – auch wenn der Winter gefühlt noch weit entfernt ist – Konzepte entwickelt und je nach Bedarf die Betroffenen informiert und mit ins Boot holt.

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