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Nochmal zur (Schrift-)Form von Arbeitsverträgen

Nach unserem Newsletter vom 26.04.2022 erreichten uns viele Anfragen von Arbeitgebern, wie man es denn in Zukunft mit der Form von Arbeitsverträgen halten sollte.

Darum soll es heute gehen.

Nach § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) müssen befristete Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen werden.
Ob Schriftform im Sinne dieser Vorschrift die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen mit Stift auf Papier oder auch die Unterzeichnung der Verträge mit qualifizierter elektronischer Signatur meint, ist umstritten.
Die herrschende Meinung, und auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 16.03.2022, über das wir in unserem Newsletter vom 26.04.2022 berichtet hatten, lässt die qualifizierte elektronische Signatur genügen, wenn denn alle dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Einige Arbeitgeber wollten nun wissen, was denn für "unbefristete" Verträge gilt.

Die Antwort lautet:
Im Ergebnis nichts anderes. Nahezu alle Arbeitsverträge sind nämlich alleine deshalb befristet, weil sie ein Ausscheiden der Beschäftigten mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung vorsehen.

Geht man mit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und der herrschenden Meinung, ist daher für alle Arbeitsverträge, die spätestens mit dem Renteneintritt beendet werden sollen, mindestens die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

Bleibt die Frage nach dem Verhältnis zwischen einem schriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur signierten Arbeitsvertrag und dem Nachweisgesetz.
Zur Erinnerung: Nach § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) müssen Arbeitgeber den Beschäftigten spätestens einen Monat nach Arbeitsvertragsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform (mit Stift auf Papier) aushändigen. Die elektronische Form für diesen Nachweis ist durch § 2 Absatz 1 Satz 3 NachwG ausdrücklich ausgeschlossen.

Anders als § 14 Absatz 4 TzBfG berührt ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages allerdings nicht.
Verstöße gegen das Nachweisgesetz können trotzdem missliche Folgen für Arbeitgeber haben, zumal wenn es nur einen mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag gibt. Zu nennen sind hier vor allem gesteigerte Anforderungen für Arbeitgeber an die Darlegungs- und Beweislast bei einem Streit über Arbeitsbedingungen und auch Schadensersatzansprüche, wenn für den Arbeitnehmer wichtige Hinweise (z. B. auf  Ausschlussfristen) fehlen.

Nach dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für ein neues Nachweisgesetz sollen Verstöße gegen die Nachweispflicht künftig sogar mit einer Geldbuße von bis zu EUR 2.000,00 belegt werden können! Im Moment sind Verstöße gegen das Nachweisgesetz nur bei Verträgen zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern sowie Unternehmen und Auszubildenden bußgeldbewehrt.

Nach der Planung des Gesetzgebers können Verstöße gegen das Nachweisgesetz in Zukunft also böse Folgen haben.

Nun ist ein Nachweis im Sinne des Nachweisgesetzes ja etwas anderes als ein Arbeitsvertrag.
Bleibt also die Frage:
In welchem Verhältnis stehen Arbeitsvertrag und Nachweisgesetz?
Wurde der Arbeitsvertrag schriftlich mit Stift auf Papier unterzeichnet, haben Arbeitgeber auch dem Nachweisgesetz voll und ganz Genüge getan.

Bei Arbeitsverträgen mit qualifizierter elektronischer Signatur ist die Rechtslage wegen § 2 Absatz 4 NachwG unklar. Denn in § 2 Absatz 4 NachwG heißt es, dass die Verpflichtung zum Nachweis entfällt, wenn dem / der Arbeitnehmer:in ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist - die elektronische Form ist hier nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Dummerweise hat der Gesetzesentwurf zum neuen Nachweisgesetz in diesem Punkt noch keine Klarheit geschaffen. Stand heute könnte es also passieren, dass Arbeitgeber mit qualifiziert elektronisch signierten Arbeitsverträgen gegen das Nachweisgesetz verstoßen und damit künftig (oder bei Arbeitsverträgen mit Leiharbeitnehmer:innen oder Auszubildenden schon jetzt) ein Bußgeld riskieren.

Deshalb lautet unser momentanes Fazit noch:

Mit der Schriftform sind Arbeitgeber auf der sicheren Seite.

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