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Arbeitgeber müssen notwendige Arbeitsmittel auf ihre Kosten zur Verfügung stellen!

„Bring Your Own Device“ gehört mittlerweile zum Arbeitsalltag.
Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem bislang nur als Pressemitteilung veröffentlichten Urteil vom 10.11.2021 (Az.: 5 AZR 334/21) entschied, können Beschäftigte aber nur dann verpflichtet werden, notwendige Arbeitsmittel selbst zu stellen, wenn sie hierfür angemessen entschädigt werden.
 
Im entschiedenen Fall ging es um ein Unternehmen, das Fahrradkuriere mit der Auslieferung von Speisen und Getränken beschäftigte. Die Fahrradkuriere mussten ihr eigenes Fahrrad und ihr eigenes Handy stellen. Für die Nutzung des eigenen Fahrrads erhielten sie vom Unternehmen eine „Reparaturgutschrift“ in Höhe von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde, die ausschließlich bei einem bestimmten Unternehmen eingelöst werden kann.
 
Das reicht nicht, wie das Bundesarbeitsgericht am 10.11.2021 entschied!

Die Reparaturgutschrift ist laut Bundesarbeitsgericht schon deshalb keine angemessene Entschädigung, weil sie sich an der Arbeitszeit, nicht aber an den gefahrenen Kilometern orientiert und den Fahrradkurieren die Reparaturwerkstatt vorschreibt. Für die Nutzung des eigenen Mobiltelefons fehle eine Kompensation ganz.
 
Oder um es anders und allgemeiner zu sagen:
 
Es ist Sache des Arbeitgebers, notwendige Arbeitsmittel auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen oder angemessene Kompensationszahlungen für Arbeitsmittel, die Beschäftigte selbst stellen (müssen), zu leisten.
 
Damit hat das Urteil auch weit über Fahrradkuriere hinaus Bedeutung.
Denn „Bring Your Own Device“ findet gerade beim technischen Equipment in vielen Unternehmen statt.
 
Auswirkungen wird die Entscheidung daher auch auf die Arbeit im Homeoffice haben.
Arbeitgeber müssen also für das für die Arbeit im Homeoffice notwendige technische Equipment finanziell aufkommen (sei es durch die Bereitstellung der entsprechenden Gerätschäften, sei es durch angemessene Kompensationszahlungen).
Fraglich ist allenfalls, ob das auch dann gelten muss, wenn Beschäftigte ein Wahlrecht haben, ob sie im Betrieb oder im Homeoffice arbeiten. Denn bei einem Wahlrecht der Beschäftigte könnte es an der Notwendigkeit von zu Hause einsetzbaren Arbeitsmitteln fehlen.
Arbeitgeber, die in Zukunft Homeoffice verpflichtend einführen möchten, um beispielsweise Kosten für Büroflächen einzusparen, werden sich aber darauf einstellen müssen, dass sie dann auch das hierfür notwendige technische Equipment bezahlen müssen.
 
Dies und noch viel mehr zum Thema Homeoffice können Sie in unserem Workshop „Homeoffice und mobiles Arbeiten im In- und Ausland“ am 20.01.2022 erfahren.

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