BAG neu: Mehrarbeit von schwerbehinderten Beschäftigten
Nach § 207 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.
Das Gleiche gilt für die den Schwerbehinderten gleichgestellten Menschen, § 151 Absatz 1 und Absatz 3 SGB IX.
Aber was ist Mehrarbeit i. S. d. § 207 SGB IX?
Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 27.07.2021 (Az.: 9 AZR 448/20) folgendermaßen beantwortet:
- Mehrarbeit i. S. d. § 207 SGB IX ist jede Arbeitszeit, die über die im Arbeitszeitgesetz vorgesehene regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht.
Das Arbeitszeitgesetz geht bekanntlich von einer regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden pro Werktag aus, wobei Werktage die Tage Montag bis Samstag sind.
Daraus folgt: Mehrarbeit i. S. d. § 207 SGB IX ist dann gegeben, wenn die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden überschritten oder an mehr als 6 Tagen pro Woche gearbeitet werden soll. - Auf eine Überschreitung der individuell vereinbarten oder tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit (täglich, wöchentlich oder monatlich) kommt es bei § 207 SGB IX dagegen nicht an.
Und denken Sie daran: Ohne vorheriges Verlangen müssen schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen nicht von Mehrarbeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes befreit werden.
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