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Das BAG hat entschieden: Kein Urlaub für ganze Kurzarbeitstage

Mit der Frage, ob sich der Urlaubsanspruch von Beschäftigten durch Tage, an denen sie in Kurzarbeit sind, anteilig verringert, haben sich in den letzten Monaten bereits einige Gerichte beschäftigt.

In unserem Newsletter vom 17.03.2021 hatten wir Ihnen das Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vorgestellt, in dem sich das Gericht für die Reduzierung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit "Null" ausgesprochen hatte.

Gegen das Düsseldorfer Urteil wurde Revision eingelegt, über die das Bundesarbeitsgericht heute entschieden hat. Und das höchstrichterliche Votum lautet:

Ganze Kurzarbeitstage wirken sich reduzierend auf die Urlaubsberechnung aus.

Mit anderen Worten: Erbringen Beschäftigte aufgrund von Kurzarbeit an ganzen Arbeitstagen keine Arbeitsleistung, verringert sich ihr Urlaubsanspruch entsprechend.

Wörtlich sagt das BAG:
„Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.“

Aus der bisher nur veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts entnehmen wir, dass dies nicht nur für volle Monate der Kurzarbeit gilt, sondern auch, wenn Beschäftigte während der Kurzarbeit z. B. nur an drei anstatt von fünf Tagen pro Woche arbeiten.

Näheres wird man hoffentlich dem Volltext der Entscheidung entnehmen können.

Wir halten Sie wie gewohnt über alle Neuerungen auf dem Laufenden!

 

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