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Corona-Update: Auskunft über Impfstatus / Verlängerung der Kurzarbeitergeld-VO / Keine Entschädigung mehr für Ungeimpfte in Quarantäne?

In den letzten Tagen wurde einiges rund um Corona in der Politik diskutiert und zum Teil bereits beschlossen. Wir möchten Sie wie gewohnt gerne auf den aktuellen Stand bringen:

1. Auskunft über Impf- und Genesungsstatus
Noch kurz vor Ende der Legislaturperiode wurde eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, die ab heute gilt. Unter anderem wurde in § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nun die lange umstrittene Auskunftspflicht von Beschäftigten über ihren Impf- oder Genesungsstatus eingeführt. Die neue Auskunftspflicht gilt allerdings nur in bestimmten Bereichen, nämlich dort, wo die Beschäftigten regelmäßig mit besonders vulnerablen Gruppen in Kontakt kommen. So müssen z. B. Beschäftigte in KiTas, Schulen, Pflegeheimen oder Obdachlosenunterkünften ab heute ihrem Arbeitgeber die Frage nach dem Impf- oder Genesungsstatus beantworten.

2. Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung
Die Kurzarbeitergeldverordnung wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Konkret heißt das:

  • Es gelten bis zum 31.12.2021 weiterhin die erleichterten Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, selbst wenn der Betrieb erst nach dem 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Entsprechendes gilt für den Zugang von Leiharbeitnehmer:innen zum Kurzarbeitergeld.
  • Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden Arbeitgeber bis zum 31.12.2021 voll erstattet, auch wenn der Betrieb erst nach dem 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

3. Keine Entschädigung mehr für Ungeimpfte in Quarantäne?
Wie Sie wissen, haben Beschäftigte, die sich aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne begeben müssen, gemäß § 56 Absatz 1 IfSG einen Entschädigungsanspruch. In der praktischen Umsetzung zahlen Arbeitgeber den Lohn während der Quarantäne weiter und bekommen diese Kosten dann vom zuständigen Bundesland erstattet.

Schon jetzt gilt: „Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“

Mit anderen Worten: Wer in Quarantäne muss, weil sie/er sich nicht hat impfen lassen, erhält grundsätzlich keine Entschädigung.

Bisher haben die für die Erstattung zuständigen Bundesländer von dieser Regelung jedoch keinen Gebrauch gemacht, also auch Ungeimpften eine Entschädigung gezahlt. Grund dafür war u. a., dass bis vor Kurzem der Impfstoff noch rar war. Nun gibt es davon aber mehr als genug und so mehren sich auch die Stimmen, die eine Ende dieser Großzügigkeit fordern und Ungeimpften künftig keinen Entschädigungsanspruch mehr geben wollen. Da die gesetzliche Grundlage hierfür schon existiert, kann grundsätzlich jedes Bundesland selbst entscheiden, wie es diese Situation in Zukunft handhaben will. Dementsprechend gibt es mal wieder einen Flickenteppich:

  • In Baden-Württemberg müssen Beschäftigte ohne Impfung schon ab heute damit rechnen, für einen Verdienstausfall aufgrund der Quarantäne keine Entschädigung mehr zu bekommen.
  • Andere Bundesländer wie Rheinland-Pfalz und Bremen ziehen nach und lassen die Entschädigung für Ungeimpfte ab dem 01. Oktober auslaufen.
  • In Nordrhein-Westfalen ist der 11. Oktober Stichtag.
  • Die übrigen Bundesländer setzen größtenteils darauf, eine bundeseinheitliche Lösung zu finden. Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten.

Aus rechtlicher Sicht ist der Wegfall des Entschädigungsanspruchs für Ungeimpfte trotz der Formulierung in § 56 Absatz 1 IfSG nicht unproblematisch und wird von einigen Staatsrechtlern kritisch gesehen. Einige fordern eine Übergangsfrist, die den Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich auf die Neuerungen einzustellen und etwa einen Impftermin auszumachen. Wie lang diese Frist sein soll bzw. muss, wird aber unterschiedlich beurteilt – in Mecklenburg-Vorpommern sind 6 Wochen geplant, in Bremen nur 2. Jedenfalls aber muss für Personen, die sich etwa aus medizinischen Gründen tatsächlich nicht impfen lassen können, eine Ausnahme bestehen.

Und was bedeutet der Wegfall der Entschädigung für Arbeitgeber?
Hier kommt die Vorschrift des § 616 BGB ins Spiel:

Ist der Lohnfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB nämlich arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen, so erhält die/der betroffene Beschäftigte für die Zeit der Quarantäne nix.

Ist § 616 BGB hingegen nicht ausgeschlossen, so kann die/der Beschäftigte ggfs. einen Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Quarantäne haben. Das hängt zunächst davon ab, ob man die 14-tägige Quarantäne als eine "verhältnismäßig nicht erhebliche" Zeit im Sinne von § 616 BGB begreift. Das ist noch nicht abschließend geklärt und wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Die ersten Entscheidungen hierzu hatten wir in unserem Newsletter vom 06. Juli 2021 für Sie zusammengefasst. Ist man der Ansicht, dass 14 Tage den zeitlichen Rahmen des § 616 BGB sprengen, scheitert ein Anspruch der/des Beschäftigten also bereits an dieser Stelle.

Außerdem kann man bei einem fehlenden Impfschutz aber auch darüber nachdenken, ob die/der Beschäftigte das Fehlen aufgrund der Quarantäne zu verschulden hat. In diesem Fall scheidet eine Lohnfortzahlung nach § 616 BGB nämlich ebenfalls aus. Maßgeblich ist also, ob man die Tatsache, dass sich die/der Beschäftigte nicht hat impfen lassen, für ein Verschulden ausreichen lässt. An das Verschulden im Rahmen von § 616 BGB sind grundsätzlich die gleichen hohen Hürden wie bei § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz zu stellen. Ob sich die Wertungen des § 56 IfSG auf diese Normen übertragen lassen, also eine verweigerte Impfung zum Verschulden führt, wird in der arbeitsrechtlichen Literatur noch diskutiert und unterschiedlich bewertet. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Gerichte diese Frage beantworten werden - Gelegenheit dazu bekommen sie sicherlich bald.

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