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Stellenanzeigen: Diskriminierung durch das Gendersternchen?

Die gendergerechte Sprache mit Verwendung von Sternchen, Doppelpunkt & Co. ist seit einiger Zeit in aller Munde und wird gesellschaftspolitisch heiß diskutiert. Nun ist das sogenannte Gendersternchen auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung angekommen.
 
In seinem Urteil vom 22.06.2021 (Az.: 3 Sa 37 öD/21) musste das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sich nun mit folgender Frage beschäftigen:

Diskriminiert eine Stellenanzeige, in der das Gendersternchen (etwa bei der Berufsbezeichnung wie „Diplom-Sozialpädagog*innen“ oder auch bei dem Begriff „schwerbehinderte Bewerber*innen“) verwendet wird, mehrgeschlechtlich geborene Menschen?

Die zweigeschlechtlich geborene klagende Partei machte deswegen nämlich Entschädigungsansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.
 
Die Antwort des Gerichts lautete: Nein.

Zur Begründung sagten die Richter:innen: Das Gendersternchen bezwecke gerade eine diskriminierungsfreie Sprache. Es solle nicht nur Frauen und Männer gleichermaßen abbilden, sondern auch alle anderen Geschlechter erfassen und sprachlich sichtbar machen.
Dass das Gendersternchen – wie auch andere Symbole für eine gendergerechte Sprache – (noch) nicht in die offizielle deutsche Rechtschreibung aufgenommen wurden, sah das Gericht als unerheblich an.
 
Um Stellenausschreibungen geschlechterneutral zu gestalten, haben Sie also weiterhin zwei Möglichkeiten: Sie können bei der Nennung der Berufsbezeichnung das Gendersternchen verwenden und/oder der Zusatz (m/w/d) anfügen.
 
Im Zweifelsfall gilt: Doppelt gemoppelt hält besser. In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte die Arbeitgeberin nämlich sowohl das Gendersternchen als auch den Zusatz (m/w/d) verwendet. Nach Ansicht des Gerichts wurde dadurch besonders deutlich, dass die Ausschreibung geschlechterneutral sein sollte.

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