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Gesetzesänderung beim BEM: Beschäftigte dürfen Vertrauensperson ihrer Wahl hinzuziehen!

Nach der bisherigen Rechtsprechung war die Rechtslage klar: 
Auf Wunsch bzw. mit Zustimmung der Arbeitnehmer:innen dürfen nur die in § 167 Absatz 2 SGB IX genannten Personen an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement, kurz BEM genannt, teilnehmen. 

Arbeitnehmer:innen hatten daher kein Recht, ihren Anwalt am BEM zu beteiligen. So entschied es zuletzt das Landesarbeitsgericht Köln, über dessen Entscheidung wir in unserem Newsletter vom 25.03.2021 berichtet hatten. 

Damit wird nun Schluss sein. 

Im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes wurde nämlich in § 167 Absatz (2) ein neuer Satz 2 eingefügt, in dem es heißt:

"Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen."

Arbeitgeber werden sich daher in Zukunft darauf einrichten müssen, dass auch die Anwälte von Arbeitnehmer:innen am BEM teilnehmen. Toll!

Das Gesetz wurde bereits von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt - die kurzfristig zu erwarten ist - tritt die Neuregelung dann in Kraft.

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