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Aufgepasst bei Aufhebungsverträgen, wenn es einen fristlosen Kündigungsgrund gibt!

Viele Arbeitgeber wollen das Risiko einer fristlosen Kündigung nicht eingehen und sich lieber per Aufhebungsvertrag von der/dem Beschäftigten trennen.

Diese Arbeitgeber wissen aber auch: Wird der/dem Beschäftigten die (fristlose) Kündigung für den Fall der Nichtunterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung in Aussicht gestellt, kann die Aufhebungsvereinbarung angefochten werden. Nach der Rechtsprechung hat eine solche Anfechtung dann Erfolg, wenn die angedrohte (fristlose) Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit vor Gericht gescheitert wäre.

Was viele nicht wissen:
Eine angedrohte fristlose Kündigung würde bei einer gerichtlichen Überprüfung auch dann scheitern, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches schon verstrichen war.

Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 31.03.2021 (Az.: 23 Sa 1381/20) entschieden.

Für den verklagten Arbeitgeber war die Entscheidung besonders bitter: Da dem betroffenen Arbeitnehmer aufgrund seines Sonderkündigungsschutzes nur fristlos gekündigt werden konnte, stand der Arbeitgeber, der durch die Aufhebungsvertragsverhandlungen die 2-Wochen-Frist verpasst hatte, nach der erfolgreichen Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung mit leeren Händen da.
Eine erneute Kündigung konnte er aufgrund der abgelaufenen 2-Wochen-Frist vergessen.
Tragisch war das vor allem deshalb, weil die fristlose Kündigung, wäre da nicht die 2-Wochen-Frist gewesen, vermutlich durchgegangen wäre - es bestanden nämlich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer im Betrieb mit Drogen gehandelt hatte.

Was lernen wir daraus?
Gerade in fristlosen Kündigungssituationen müssen sich Arbeitgeber sputen, wenn sie die Kündigung bzw. ein Kündigungsschutzverfahren aus prozessökonomischen Gründen gerne durch eine Aufhebungsvereinbarung vermeiden möchten.
Die Verhandlungen müssen so zügig geführt werden, dass vor Ablauf der 2-Wochen-Frist noch eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Und wenn Sie einen Betriebsrat haben, denken Sie bitte außerdem daran: Der Betriebsrat muss so rechtzeitig angehört werden, dass er noch vor Ablauf der 2-Wochen-Frist seine Stellungnahme, für die er nach § 102 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes 3 Tage Zeit hat, abgeben kann und Sie die Kündigung bis zum Ablauf der 2-Wochen-Frist an die/den Beschäftigen zustellen können.

Nebenbei bemerkt: Den Einwand des Arbeitgebers, dass die Personalabteilung durch den Corona-Lockdown nur eingeschränkt handlungsfähig war, ließen die Berliner Landesarbeitsrichter für die Versäumung der 2-Wochen-Frist nicht gelten.

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