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Gesetzesentwurf zum erweiterten Kinderkrankengeld

Nun liegen sie vor: 

Der Gesetzesentwurf und die Begründung für das „erweiterte“ Kinderkrankengeld.

 Da der Gesetzesentwurf nicht leicht zu finden ist, möchten wir den Text der zukünftigen Absätze 2a und 2b des § 45 SGB V zunächst zitieren:

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Kalenderjahr 2021 für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 40 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 90 Arbeitstage. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für das Kalenderjahr 2021 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

(2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3 ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.

Leider beantworten weder Gesetzestext noch Gesetzesbegründung die in unserem Newsletter aufgeworfenen Fragen ausdrücklich.

Natürlich haben wir die vergangenen zwei Tage aber genutzt und uns insbesondere mit der Frage nach dem Verhältnis des Entschädigungsanspruchs aus § 56 Infektionsschutzgesetz zum neuen Kinderkrankengeld auseinandergesetzt. 

Zusammenfassend spricht – nach unserem Verständnis – einiges dafür, dass Arbeitnehmer vorrangig das Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen müssen; und zwar aus folgenden Gründen:

  • Absatz 2b des geänderten § 45 SGB sieht ausdrücklich vor, dass Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz während des Bezugs von Kinderkrankengeld ruhen.

  • Der Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz ist (vergleichbar mit dem Anspruch auf KUG oder Arbeitslosengeld) als staatliche Auffangleistung grundsätzlich nachrangig und kann daher erst in Anspruch genommen werden, nachdem sämtliche andere Möglichkeit ausgeschöpft worden sind. Aus diesem Grund wird auch vielfach die Auffassung vertreten, dass (ähnlich wie bei der Erstattung vom KUG) zunächst in zumutbarem Umfang Urlaubsansprüche und Überstundenguthaben eingebracht werden müssen, bevor eine Entschädigung beansprucht werden kann.

  • Letztlich gibt es aber auch ganz praktische Gründe, die für die vorrangige Inanspruchnahme sprechen, nämlich insbesondere die Tatsache, dass das Kinderkrankengeld betragsmäßig höher ist. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beläuft sich auf 67 % des Nettoeinkommens, höchstens aber 2.016 Euro monatlich, während das Kinderkrankengeld bis zu 90% des Nettoarbeitslohns beträgt. Schon aus diesem Grund ist es zweckmäßig, erst das Kinderkrankengeld und dann die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz zu beanspruchen. 

Sie können und sollten die Arbeitnehmer*innen daher vorrangig auf das Kinderkrankengeld verweisen, was die Sache ja auch abrechnungstechnisch für Sie einfacher macht.

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