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Aktuelles zum neuen Kinderkrankengeld

Bereits in unserem Newsletter vom 07.01.2021 haben wir über die neue Regelung zum Kinderkrankengeld berichtet, welche u.a. Gegenstand des Beschlusses der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident:innen vom 05.01.2021 war. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde zwar schon angekündigt, ist aber Stand heute noch nicht veröffentlicht worden. Was man aber aus der Pressemitteilung der Bundesregierung schon über das „erweiterte“ Kinderkrankengeld herauslesen kann und welche Fragen noch offen sind, haben wir für Sie zusammengefasst.

Eckpunkte
Das soll Gegenstand der Änderung von § 45 SGB V sein, der den Anspruch auf Kinderkrankengeld regelt:

  • Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird verdoppelt:
    • pro Elternteil und Kind von 10 auf 20 Tage und somit für Elternpaare pro Kind auf 40 Tage und
    • für Alleinerziehende pro Kind von 20 auf 40 Tage.

      Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern unter 12 Jahren haben somit insgesamt einen Anspruch auf 80 Tage Kinderkrankengeld. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um 10 Tage, also auf max. 90 Tage. Das ist die allgemeine Höchstgrenze, egal, wie viele Kinder in der Familie leben.

  • Das Kinderkrankengeld beträgt bis zu 90% des Nettoarbeitslohns.
  • Der Anspruch greift nicht nur, wenn die Kinder erkrankt sind, sondern auch, wenn die Kinder gesund sind, aber betreut werden müssen. Das ist etwa der Fall, wenn die Schule, KiTa oder eine sonstige Betreuungseinrichtung pandemiebedingt geschlossen ist oder einzelne Betreuungsgruppen in Quarantäne sind. Der Anspruch gilt ausdrücklich aber auch dann, wenn die Betreuungseinrichtung zwar noch offen ist, aber die Präsenzpflicht behördlich ausgesetzt wurde oder die Eltern dazu aufgefordert sind, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen. Deshalb darf man sich vom Begriff „Kinderkrankengeld“ nicht täuschen lassen.
  • Sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind müssen gesetzlich krankenversichert sein und das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; bei Kindern mit Behinderung geht der Anspruch ggfs. auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Außerdem darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das Kind betreuen kann.
  • Wichtig: Der Anspruch besteht selbst dann, wenn der Elternteil grundsätzlich im Home-Office arbeiten könnte. Gerade Eltern, die neben ihrer Arbeit im Home-Office noch ihre Kinder betreuen müssten, sollen so entlastet werden und sich ganz auf die Kinderbetreuung konzentrieren können.
  • Der Antrag auf Kinderkrankengeld wird bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt. Als Nachweis muss eine Bescheinigung der Schule bzw. Betreuungseinrichtung vorgelegt werden, dass diese geschlossen ist oder von dem Kind nicht besucht wird.
  • Die Regelung soll rückwirkend zum 05.Januar 2021 in Kraft treten.

 
Kinderkrankengeld oder Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG?

Das Verhältnis des „neuen“ Kinderkrankengeldes zum Entschädigungsanspruch für den Verdienstausfall während der Kinderbetreuung nach § 56 IfSG ist noch ungeklärt.
 
In unserem letzten Newsletter waren wir auf Basis der Verlautbarungen noch davon ausgegangen, dass die Abgrenzung danach erfolgt, ob der Elternteil sich trotz Betreuungsmöglichkeit in KiTa oder Schule quasi „freiwillig“ dazu entscheidet, das Kind lieber zu Hause zu betreuen (dann Kinderkrankengeld) oder wegen einer vollständigen Schließung zu Hause betreuen muss (dann Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG). Diese Abgrenzung will die Bundesregierung aber laut Pressemitteilung gar nicht vornehmen.

Danach scheinen sich diese beiden Ansprüche vielmehr größtenteils in ihren Voraussetzungen zu überschneiden, so dass in vielen Fällen beide Regelungen einschlägig sein können. Fest steht aber, dass die beiden Ansprüche jedenfalls nicht parallel bezogen werden können. Ob der/die Arbeitnehmer/in aber ein Wahlrecht zwischen den beiden Ansprüchen haben soll, ist noch unklar.

Offen ist außerdem, ob der/die Arbeitnehmer/in vom Bezug des Kinderkrankengeldes zum Entschädigungsanspruch „wechseln“ kann, wenn die Voraussetzungen dafür zusätzlich eintreten. Eltern könnten nämlich ein Interesse daran haben, mit den Kinderkrankentagen „sparsam“ umzugehen, um diese dann noch im Verlauf des Jahres für Zeiten nutzen zu können, in denen das Kind – unabhängig von Corona – tatsächlich erkrankt.

Wir sind gespannt, ob der Gesetzesentwurf insofern etwas mehr Klarheit schaffen wird.

Geht der Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB vor?
Ebenfalls noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob eine vom Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB wegen vorübergehender Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen der Zahlung des Kinderkrankengeldes vorgeht, sofern dieser Anspruch nicht arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen ist. Wann eine „vorübergehende Arbeitsverhinderung“ vorliegt, ist unter Arbeitsrechtlern höchst umstritten; vertreten wird ein Zeitraum von 5 Tagen bis hin zu 6 Wochen.

Für den Fall, dass die geänderte Betreuungssituation durch einen von vornherein mehrwöchigen Lockdown hervorgerufen wurde, fehlt es unser Ansicht nach an der nur „vorübergehenden“ Verhinderung; wie die Gerichte dies sehen, bleibt allerdings abzuwarten.

In Fällen, in denen die Betreuung aber nur für einige Tage – beispielsweise, wenn die KiTa nur für drei Tage geschlossen ist, um einen aufgetretenen Inzidenzfall zu klären – erforderlich wird, könnte das anders aussehen. Es wird hier also auf den Einzelfall ankommen.
 
Wir halten Sie wie gewohnt über die Entwicklungen auf dem Laufenden und informieren Sie, sobald die Gesetzesänderung veröffentlicht ist.

Sobald die Gesetzesänderung vorliegt, werden wir eine virtuelle „Frage-und-Antwort-Runde“ zum Thema „verlängertes Kinderkrankengeld und Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG“ veranstalten. Wir gehen davon aus, dass diese Fragerunde nach einer kurzen Einführung etwa eine Stunde dauern wird; die Kosten werden sich pro Teilnehmer auf € 80 zzgl. USt belaufen.
 
Wenn Sie Interesse an einer Teilnahme haben, melden Sie sich gerne, damit wir Sie über den Zeitpunkt rechtzeitig informieren können.

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