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Corona-Update am 07.01.2021

Die Corona-Pandemie lässt uns auch im neuen Jahr nicht los.

1. Der Corona-Beschluss der Videoschaltkonferenz am 05.01. ist da

Die Medien haben ja schon über das Ergebnis der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident:innen berichtet.
Den offiziellen Beschluss über die neuen Corona-Regeln können Sie hier nachlesen.

Ziffer 10. des Beschlusses enthält eine neue Regelung, die für berufstätige Eltern wichtig ist. Danach wird es nämlich auch für die "coronabedingte" Betreuung von Kindern Kinderkrankengeld geben.
Wörtlich heißt es in dem Beschluss:

"[...] Deshalb wird der Bund gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde."

Betroffene Eltern werden sich nun fragen, wann sie für die pandemiebedingte Betreuung ihrer Kinder Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 a und Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes und wann Kinderkrankengeld bekommen.

Die Antwort hängt davon ab: Wenn Schulen geschlossen sind oder Kinder in Quarantäne müssen (weil beispielsweise der Lehrer positiv getestet wurde) gibt es die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz; wenn die Kita oder Schule nach wie vor ein Betreuungsangebot macht, gibt es Kinderkrankengeld.

Aus dem Beschluss geht allerdings nicht hervor, wie das Verhältnis zwischen der vom Arbeitgeber zu leistenden Entgeltfortzahlung nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zahlung des Kinderkrankengeldes in diesen Fällen ist.

Nach den bisherigen Grundsätzen zum Kinderkrankengeld müssen Arbeitgeber wohl davon ausgehen, dass die Entgeltfortzahlung nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeht, wobei streitig ist, wie lange Arbeitgeber nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches zahlen müssen.
Arbeitgeber, die § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches tarif- oder arbeitsvertraglich ausgeschlossen haben, können betroffene Elternteile auf das Kinderkrankengeld oder eben die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz verweisen.

Ob Kitas und Schulen schließen oder Betreuungsangebote machen, ist Ländersache.
Die sicherlich in den nächsten Tagen von den einzelnen Ländern erlassenen neuen Corona-Schutzverordnungen können Sie wie gewohnt über die Homepage der Bundesregierung in Erfahrung bringen.

Auch die Regelungen für Reiserückkehrer werden noch einmal verschärft. Durch das Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts, über das wir in unserem Newsletter vom 24.11.2020 berichtet hatten, ist davon auszugehen, dass Nordrhein-Westfalen von diesen Verschärfungen weiterhin nur für Reiserückkehrer aus Großbritannien und Südafrika (wegen der vielen dort aufgetretenen Fälle der Virus-Mutation) Gebrauch machen wird.
Die entsprechenden Verordnungen für Reiserückkehrer können Sie ebenfalls über den gerade genannten Link der Homepage der Bundesregierung nachlesen.

2. "Corona-Bonus" wird bis zum 30.06.2021 verlängert!

Die Frist für die Auszahlung eines steuerfreien "Corona-Bonus" wird bis zum 30.06.2021 verlängert; die entsprechende Gesetzesänderung finden Sie hier.
Aber Achtung:
Der Betrag von maximal € 1.500,00, der in 2020 und bis zum 30.06.2021 gezahlt werden darf, ändert sich hierdurch nicht.
Arbeitgebern, die bereits in 2020 ihren Arbeitnehmer:innen den vollen "Corona-Bonus" von € 1.500,00 gezahlt haben, nutzt diese Fristverlängerung daher nichts.
Wichtig ist auch:
Die Steuerfreiheit für den "Corona-Bonus" gilt nur, wenn es sich bei dem "Corona-Bonus" um eine Leistung handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Umwandlung arbeits- oder tarifvertraglich geschuldeter Leistungen in einen "Corona-Bonus" ist daher nicht möglich.

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