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Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise am 18.05.20

Bezug nehmend auf unser Update vom 07.05.2020 möchten wir Sie gerne auf den aktuellen Stand der Dinge bringen:

1. Am 15.05.2020 hat der Bundesrat dem Sozialschutz-Paket II sowie dem Arbeit-von-morgen-Gesetz inklusive der "Corona-bedingten" Ergänzungen zugestimmt. Sobald der Bundespräsident die Gesetze unterschrieben hat, sind die in Ziffer 1. bis 4. unseres Newsletters vom 07.05.2020 beschriebenen Maßnahmen daher Gesetz.
Das bedeutet:

  • Das Kurzarbeitergeld wird, wie in Ziffer 1. unseres Newsletters vom 07.05.2020 beschrieben, erhöht, und zwar bis Ende 2020.
  • Hinzuverdienstmöglichkeiten in allen Branchen werden bis zur Grenze des bisherigen Monatseinkommens nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, und zwar ebenfalls bis Ende 2020.
  • Für Arbeitnehmer, deren Arbeitslosengeldanspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde, gibt es drei Monate länger Arbeitslosengeld.
  • Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, des Sprecherausschusses, der Einigungsstelle und des Wirtschaftsausschusses kann per Video- und Telekonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
    Die Regelung gilt ab dem 01.03.2020 und tritt ab dem 01.01.2021 wieder außer Kraft. 

Sie finden den Gesetzestext des Sozialschutz-Pakets II hier.
Das Arbeit-von-morgen-Gesetz ist aktuell leider immer noch auf viele einzelne Drucksachen verstreut. Sobald es dort ein einheitliches Dokument gibt, werden wir dies selbstverständlich nachreichen. Die weiteren nicht-Corona-bedingten Inhalte des Arbeit-von-morgen-Gesetzes werden wir demnächst in einem separaten Newsletter für Sie zusammenfassen.

2. Die zunächst geplante Verlängerung der Klagefrist in Kündigungsschutzverfahren auf fünf Wochen ist hingegen vom Tisch, es bleibt bei einer Klagefrist von drei Wochen.

3. Die Corona-bedingten Änderungen bei der Elternzeit, über die wir in Ziffer 2. unseres Corona-Updates vom 29.04.2020 berichtet hatten, sind ebenfalls im Eiltempo beschlossen worden; nach der Beschlussfassung im Bundestag am 07.05.2020 hat der Bundesrat am 15.05.2020 sein Plazet erteilt. Den entsprechenden Gesetzesentwurf finden Sie hier.

4. Nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist eine steuerliche Besserstellung von freiwilligen Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vorgesehen. Konkret ist beabsichtigt, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden. Die Grenze von 80 % ist genau die Grenze, für die der Staat wegen der Corona-Pandemie die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.

5. Ist die Corona-Krise ein Notfall, die dem Arbeitgeber erlaubt, erstmal ohne den Betriebsrat zu entscheiden?
 
Es wird viel darüber diskutiert, ob mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, die aufgrund der Corona-Pandemie getroffen werden müssen, Eil- oder Notfälle sind.
Der Unterschied ist wichtig:

  • Bei Eilfällen ist der Betriebsrat ganz normal zu beteiligen. D.h., dass mitbestimmungspflichtige Maßnahmen nach § 87, Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (Kurzarbeit, etc.) erst umgesetzt werden können, wenn Einvernehmen mit dem Betriebsrat erzielt worden ist.
  • In Notfällen ist dies anders. In Notfällen kann der Arbeitgeber die an sich mitbestimmungspflichtige Maßnahme erstmal ohne Beteiligung des Betriebsrats durchführen, wenn er die Beteiligung des Betriebsrats unverzüglich nachholt.

Das Arbeitsgericht Wesel hat in seinem Beschluss vom 24.04.2020 (Az.: 2 BVGa 4/20), den wir schon in unserem Newsletter vom 07.05.2020 aufgegriffen hatten und der jetzt im Volltext vorliegt, entschieden:

Maßnahmen, die aufgrund der Corona-Pandemie ergriffen werden müssen, sind in der Regel Eilfälle, aber keine Notfälle.
Das bedeutet, dass der Betriebsrat auch bei Corona-bedingten Maßnahmen vorher zu beteiligen ist.

6. Durch die weiteren Lockerungen sind auch die Corona-Schutzverordnungen angepasst worden.

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung für NRW finden Sie hier.

Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff             Lydia Voß             Carola Detmers

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