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Neuigkeiten bei der Arbeitnehmerüberlassung

Es gibt Neuigkeiten bei der Arbeitnehmerüberlassung:

1. Abweichung von Equal Pay
In seinem bislang nur als Pressemitteilung veröffentlichten Urteil vom 16.10.2019 (Az.: 4 AZR 66/18) hat das Bundesarbeitsgericht zum alten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz entschieden:

Vom Equal-Pay-Grundsatz kann arbeitsvertraglich nur dann abgewichen werden, wenn für den Verleihzeitraum ein Tarifwerk der Zeitarbeitsbranche vollständig und nicht nur teilweise in Bezug genommen wird.

Es reicht also nicht, wenn lediglich die für die Einhaltung des Equal-Pay-Grundsatzes maßgeblichen Bestimmungen arbeitsvertraglich vereinbart werden. Es muss laut Bundesarbeitsgericht der gesamte Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche vereinbart werden.

Was für das alte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gilt, wird man wohl auch auf das neue und seit dem 01.04.2017 geltende Arbeitnehmerüberlassungsgesetz übertragen müssen.
Denn nach § 8 Absatz 2, Absatz 4 des aktuellen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist durch einen (anwendbaren oder vereinbarten) Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche ja nach wie vor eine Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz möglich, und das auch dauerhaft, wenn der Leiharbeitnehmer mit Ablauf von neun Monaten durch einen neuen Leiharbeitnehmer ersetzt wird.

2. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre fachlichen Weisungen zur Durchführung des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geändert!
Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre fachlichen Weisungen zur Durchführung des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit Wirkung ab dem 01.08.2019 aktualisiert.
Die Gegenüberstellung der alten und neuen fachlichen Weisungen inklusive Anmerkungen zu den Änderungen finden Sie hier.

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an.
 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

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