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Beitragsbemessungsgrenzen 2020

Das Kabinett hat am 09.10.2019 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 beschlossen. Es wird abermals einen Anstieg bei der Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze geben. Hier die aktuellen Werte:


Rentenversicherung:

Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung)
6.900 Euro (West) monatlich oder 82.800 Euro jährlich 
6.450 Euro (Ost) monatlich oder 77.400 Euro jährlich

Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftliche Rentenversicherung)
8.450 Euro (West) monatlich oder 101.400 Euro jährlich
7.900 Euro (Ost) monatlich oder 94.800 Euro jährlich


Arbeitslosenversicherung:

Beitragsbemessungsgrenze:
6.900 Euro (West) monatlich oder 82.800 Euro jährlich 
6.450 Euro (Ost) monatlich oder 77.400 Euro jährlich


Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich):

Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze):
5.212,50 Euro monatlich oder 62.550,00 Euro jährlich
bei Privatversicherung seit dem 1.1.2003

4.687,50 Euro monatlich oder 56.250 Euro jährlich 
bei Privatversicherung vor dem 1.1.2003

Beitragsbemessungsgrenze:
4.687,50 Euro monatlich oder 56.250 Euro jährlich

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an. 


Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

  • Erstellt am .