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Nun ist es amtlich: Betriebsräte können Einsicht in nicht anonymisierte Gehaltslisten nehmen

Wie Sie aus unseren bisherigen Berichterstattungen bereits wissen, haben bereits etliche Landesarbeitsgerichte geurteilt, dass die in § 80 Absatz 2 Satz 2  des Betriebsverfassungsgesetzes genannten „Organe“ des Betriebsrates Einsicht in nicht anonymisierte Gehaltslisten nehmen dürfen.

In seinem gerade veröffentlichten Beschluss vom 07.05.2019 (Az: 1 ABR 53/17) hat das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung bestätigt.
 
Begründung des Bundesarbeitsgerichts:
Die anderslautenden Bestimmungen in § 13 Absatz 3 des Entgelttransparenzgesetzes lassen die weitergehenden Rechte des Betriebsrats nach § 80 Absatz 2 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes unberührt. Oder anders gesagt: Eine Einschränkung der Rechte nach § 80 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Gesetzgeber mit § 13 Absatz 3 des Entgelttransparenzgesetzes nicht beabsichtigt.
 
Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem laut Bundesarbeitsgericht ebenfalls nicht entgegen: Die datenschutzrechtliche Erlaubnis folge vielmehr aus § 26 Absatz 1 Satz 1 (nicht aber § 26 Absatz 6, weil dieser Absatz keine eigenständige Erlaubnisnorm darstellt) des neuen Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Art. 88 der Datenschutz-Grundverordnung.
Wie wir bereits in unserem Newsletter vom  07.08.2019 mitgeteilt hatten, geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Weitergabe von Daten, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind, auch datenschutzrechtlich zulässig ist.
 
Und die Einsichtnahme in die Bruttogehaltslisten ist grundsätzlich erforderlich, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung und auch jetzt wieder sagt und wie folgt begründet:
 
"Der für das Einblicksrecht in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG notwendige Aufgabenbezug ist regelmäßig schon deshalb gegeben, weil der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden. Hierzu gehört auch die sich aus  § 75 Abs. 1 BetrVG ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Darlegung eines besonderen Anlasses für die Ausübung dieses Einsichtsrechts bedarf es nicht (vgl. BAG 14. Januar 2014 -1 ABR 54/12- Rn. 23). Der Betriebsrat benötigt die Kenntnis der effektiv gezahlten Vergütungen, um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob insoweit ein Zustand innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit existiert oder nur durch eine andere betriebliche Lohngestaltung erreicht werden kann. Ein Einsichtsrecht besteht deshalb auch dann, wenn der Betriebsrat gerade feststellen will, welche Arbeitnehmer Sonderzahlungen erhalten und wie hoch diese sind. Die Grenzen des Einsichtsrechts liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt (BAG 14. Januar 2014 – 1 ABR 54/12 – Rn.23)."

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an. 


Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

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